(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Bei Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Installationsarbeiten erforderlich sind, sowie bei Dienstleistungsaufträgen darf die berufliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen auch anhand ihrer Fachkunde, Effizienz, Erfahrung und Verlässlichkeit beurteilt werden.
(2) Der öffentliche Auftraggeber kann die berufliche Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters verneinen, wenn er festgestellt hat, dass dieser Interessen hat, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten.
(3) Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art, Verwendungszweck und Menge oder Umfang der zu erbringenden Liefer- oder Dienstleistungen ausschließlich die Vorlage von einer oder mehreren der folgenden Unterlagen verlangen:
- 1.
- geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers; soweit erforderlich, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, kann der öffentliche Auftraggeber darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Liefer- oder Dienstleistungen berücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zurückliegen,
- 2.
- Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
- 3.
- Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,
- 4.
- Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht,
- 5.
- bei komplexer Art der zu erbringenden Leistung oder bei solchen Leistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Niederlassungsstaat des Unternehmens durchgeführt wird; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazität beziehungsweise die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen,
- 6.
- Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,
- 7.
- Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet,
- 8.
- Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,
- 9.
- Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt,
- 10.
- Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt,
- 11.
- bei Lieferleistungen:
- a)
- Muster, Beschreibungen oder Fotografien der zu liefernden Güter, wobei die Echtheit auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers nachzuweisen ist, oder
- b)
- Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Güter bestimmten technischen Anforderungen oder Normen entsprechen.
Fachbeiträge • 16
- 1. Der „Public Procurement Act": eine erste EinschätzungEingeschränkter ZugriffChristoph Kins · www.abante.de · 10. September 2026
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- 7. Vergabesenat des Kammergerichts: Servicekraft für Schutz und Sicherheit ist höherwertiger als eine Geprüfte SchutzEingeschränkter ZugriffSuper User · www.proto-legal.de · 10. Mai 2022
- 8. Vergabekammer Berlin: Ein geforderter Berufsabschluss eines Sicherheitsmitarbeiters als Qualifikation ist kein zulässiges Eignungskriterium im Vergabeverfahren – PROTO LEGALEingeschränkter ZugriffSuper User · www.proto-legal.de · 28. Juli 2021
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/26787 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/25452 - Ausgaben für Beratungs- und Unterstützungsleistungen während der Corona-KriseBundestag Drucksachen · 18. Februar 2021
- 2. 19/27865 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/27402 - Beauftragung und Einsatz externer Berater in Bundesministerien und nachgelagerten DienststellenBundestag Drucksachen · 23. März 2021
- 3. 19/31332 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/30796 - Beauftragung von sogenannten Big Four-Wirtschaftsberatern durch den Bund und Schlussfolgerungen aus dem Wirecard-SkandalBundestag Drucksachen · 2. Juli 2021
- 4. 20/14344 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG)Bundestag Drucksachen · 20. Dezember 2024
- 5. 21/1934 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher AufträgeBundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025
- 6. 21/1400 - Unterrichtung: Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2023/2024 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet und Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. September 2025