(1) Sachlich zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Hauptzollamt.
(2) Örtlich zuständige Behörde ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Luftverkehrsunternehmen betreibt. Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug erfolgt. Wurde ein steuerlicher Beauftragter benannt, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat. Für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 8 Absatz 2 ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat. Abweichend von Satz 2 verbleibt die örtliche Zuständigkeit für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und die Benennung eines steuerlichen Beauftragten aufheben, bei dem bisher örtlich zuständigen Hauptzollamt. Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist bis zur Benennung des steuerlichen Beauftragten das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug erfolgt.
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 17/3406 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -Drucksachen 17/3030, 17/3361- Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011)Bundestag Drucksachen · 26. Oktober 2010
- 2. 17/11387 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10744, 17/10797 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des StromsteuergesetzesBundestag Drucksachen · 7. November 2012
- 3. 17/10000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013Bundestag Drucksachen · 19. Juni 2012
- 4. 17/13033 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013Bundestag Drucksachen · 10. April 2013
- 5. 21/8282 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der FinanzkriminalitätBundestag Drucksachen · 30. September 2026