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1. September 2009
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1. Januar 2013
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1. Januar 2014
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31. Oktober 2024
31. Oktober 2024
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Fachbeiträge • 206
- 1. Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 23.09.2002 - 9 W 82/02Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 23. September 2002
- 2. Glossar VersteigerungsrechtEingeschränkter Zugriffwww.curia-recht.de · 21. September 2026
- 3. Rechtspfleger sind keine RichterEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. Januar 2010
- 4. Paragraf 2003 BGB Antrag auf amtliche InventaraufnahmeEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 12. September 2017
- 5. OLG Brandenburg 13 WF 53/22 - Sorgerechtsentzug im ErbscheinsverfahrenEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 15. Februar 2023
- 6. Signaturerfordernis für Angaben in XML-DatensätzenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 14. April 2015
- 7. Saarländisches OLG 5 W 58/21Eingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 18. September 2022
- 8. Beschwerde gegen eine Sicherungsanordnung des Rechtspflegers des NachlassgerichtsEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 30. September 2025
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/11277 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des StrafverfahrensBundestag Drucksachen · 22. Februar 2017
- 2. 19/12085 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der Auskunftsrechte der GerichtsvollzieherBundestag Drucksachen · 31. Juli 2019