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1. September 2004
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31. Oktober 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.
(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,
- 1.
- eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen,
- 2.
- Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung
- a)
- einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozessordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozessordnung,
- b)
- einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozessordnung oder
- c)
- der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.
Fachbeiträge • 1
- 1. Die Zuständigkeit des Rechtspflegers - im ErbscheinverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Juni 2026