(1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn
- 1.
- sich bei der Bearbeitung der Sache ergibt, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichts eines Landes nach Artikel 100 des Grundgesetzes einzuholen ist;
- 2.
- zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist.
(2) Der Rechtspfleger kann ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorlegen, wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.
(3) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Richter, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. Gibt der Richter eine Sache an den Rechtspfleger zurück, so ist dieser an eine von dem Richter mitgeteilte Rechtsauffassung gebunden.
Fachbeiträge • 6
- 1. BORGMANN • SYDOW • BOTHEEingeschränkter ZugriffOlav Sydow · www.fachanwaelte-berlin.de · 13. Februar 2018
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- 6. # 15/03Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 29. Juli 2003
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/22190 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit für Zwangsvollstreckungen in Forderungen und andere Vermögenswerte auf GerichtsvollzieherBundestag Drucksachen · 9. September 2020
- 2. 19/24445 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und BetreuungsrechtsBundestag Drucksachen · 18. November 2020