(1) Der Bund trägt die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, soweit sie für nach § 2 stillgelegte Flächen zu entrichten sind, die vom Leistungsberechtigten gepflegt werden und für die ein Flächenzuschlag gezahlt wird. Sie werden vom Bund an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt.
(2) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und hat der Bund am 31. Dezember 1994 die Beiträge zur Altershilfe für Landwirte getragen, gelten für die Zeit des Bezugs von Produktionsaufgaberente ab 1. Januar 1995 Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte als entrichtet, solange
- 1.
- der Leistungsberechtigte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- 2.
- nach Vollendung des 60. Lebensjahres die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt ist.
(3) Solange ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht besteht, gilt bei mitarbeitenden Familienangehörigen die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld als Beitragszeit in der Alterssicherung der Landwirte.
(4) Landwirte, die eine Produktionsaufgaberente erhalten sowie mitarbeitende Familienangehörige, die Ausgleichsgeld erhalten, sind während des Bezuges dieser Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert waren und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind noch Krankengeld beziehen. Der Bezug des Grundbetrages der Produktionsaufgaberente sowie des Ausgleichsgeldes gilt als Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. § 29 Abs. 4 und die §§ 30 und 31 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. Soweit Bezieher einer Produktionsaufgaberente nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ist § 35a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend anzuwenden.
(5) Für Landwirte gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 11/7064 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes (4. ASEG)Bundestag Drucksachen · 7. Mai 1990
- 2. 11/7233 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Günther, Susset, Michels, Eigen, Bayha, Carstensen (Nordstrand), Herkenrath, Kalb, Kroll-Schlüter, Rossmanith, Niegel, Sauter (Epfendorf), Schartz (Trier), Dr. Jobst, Freiherr von Schorlemer, Seesing, Borchert, Fellner, Hornung, Fuchtel, Dr. Göhner, Freiherr Heereman von Zuydtwyck, Dr. Kunz (Weiden), Dr. Meyer zu Bentrup, Frau Schmidt (Spiesen), Schmitz (Baesweiler), Sauer (Salzgitter), Frau Will-Feld und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Heinrich, Paintner, Bredehorn, Dr. Solms und der Fraktion der FDP - Drucksache 11/6469 - Entwurf eines Vierten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes (4. ASEG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 11/7064 - Entwurf eines Vierten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes (4. ASEG)Bundestag Drucksachen · 28. Mai 1990
- 3. 11/6469 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Agrarsozialen ErgänzungsgesetzesBundestag Drucksachen · 14. Februar 1990
- 4. 12/5700 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995)Bundestag Drucksachen · 21. September 1993
- 5. 12/7599 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/5889 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995)Bundestag Drucksachen · 19. Mai 1994
- 6. 12/7589 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/5889 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995)Bundestag Drucksachen · 18. Mai 1994
- 7. 13/2747 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG)Bundestag Drucksachen · 24. Oktober 1995
- 8. 15/1830 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2003