(1) Die Mitglieder der Vollversammlung werden von den Kammerzugehörigen gewählt.
(2) Wählbar sind natürliche Personen, die das Kammerwahlrecht auszuüben berechtigt sind, am Wahltag volljährig sind und entweder selbst Kammerzugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch besonders bestellte Bevollmächtigte und in das Handelsregister eingetragene Prokuristen von Kammerzugehörigen.
(3) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten für die Wahl zur Vollversammlung verarbeitet werden, bestehen das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und die Mitteilungspflicht der verantwortlichen Stelle nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung nicht. Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten nehmen kann.
(4) Das Nähere über die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl sowie über Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vollversammlung regelt die Wahlordnung. Sie muß Bestimmungen über die Aufteilung der Kammerzugehörigen in besondere Wahlgruppen sowie die Zahl der diesen zugeordneten Sitze in der Vollversammlung enthalten und dabei die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen berücksichtigen.
Fachbeiträge • 10
- 1. Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der IndustrieEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 2. August 2017
- 2. Datenschutz und rechtliche HinweiseEingeschränkter Zugriffwww.frankfurt-main.ihk.de · 1. Juli 2026
- 3. Datenschutz und rechtliche HinweiseEingeschränkter Zugriffwww.frankfurt-main.ihk.de · 1. Juli 2026
- 4. Datenschutz und rechtliche HinweiseEingeschränkter Zugriffwww.frankfurt-main.ihk.de · 1. Juli 2026
- 5. Datenschutz und rechtliche HinweiseEingeschränkter Zugriffwww.frankfurt-main.ihk.de · 1. Juli 2026
- 6. Datenschutz und rechtliche HinweiseEingeschränkter Zugriffwww.frankfurt-main.ihk.de · 1. Juli 2026
- 7. BVerwG 7 B 9.07, Beschluss vom 15. Oktober 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 10 C 14.14, Urteil vom 16. Juni 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/28409 - Unterrichtung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - Drucksache 19/27452 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. April 2021