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Version
22. November 2021
22. November 2021
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23. Juli 2026
23. Juli 2026
(1) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat die Aufgabe,
- 1.
- das Gesamtinteresse der den Industrie- und Handelskammern zugehörigen Gewerbetreibenden in der Bundesrepublik Deutschland auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
- 2.
- für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken
(2) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer koordiniert und fördert das Netzwerk der deutschen Auslandshandelskammern, Delegiertenbüros und Repräsentanzen der deutschen Wirtschaft als Instrument der Außenwirtschaftsförderung der Bundesrepublik Deutschland. Sie kann Vertretungen in anderen Staaten gründen und unterhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer unterstützt und fördert die Zusammenarbeit und den regelmäßigen Erfahrungsaustausch der Industrie- und Handelskammern zur Wahrnehmung deren Aufgaben, insbesondere insoweit Aufgaben ganz oder teilweise einer bundeseinheitlichen Umsetzung oder zentralen Erledigung bedürfen oder der Umsetzung von Unionsrecht dienen. Hoheitliche Aufgaben, die der Industrie- und Handelskammer als zuständiger Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz zugewiesen sind, gehören nicht zu den Aufgaben der Deutschen Industrie- und Handelskammer.
(4) Zur Förderung der Aufgabenwahrnehmung der Industrie- und Handelskammern kann die Deutsche Industrie- und Handelskammer
- 1.
- auf Bundesebene die Funktion der gemeinsamen Stelle für die den Industrie- und Handelskammern auf Grund der nach Maßgabe des § 1 Absatz 3a und 4 übertragenen Aufgaben wahrnehmen,
- 2.
- eine Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern für die Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 7 durch Satzung einrichten und unterhalten sowie
- 3.
- eine Einrichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten der gewerblichen Wirtschaft im In- oder Ausland, insbesondere einen Schiedsgerichtshof, durch Satzung errichten und unterhalten.
(5) Innerhalb ihrer Verbandskompetenz kann die Deutsche Industrie- und Handelskammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften oder sonstige Vereinigungen gründen sowie sich an Gesellschaften, sonstigen Vereinigungen, Zusammenschlüssen oder Einrichtungen beteiligen oder diese unterstützen. Entstehende Gewinne sind zur Aufgabenerfüllung einzusetzen. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer kann Kooperationen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft unterstützen, koordinieren und für die Industrie- und Handelskammern Projekte von bundespolitischer Bedeutung durchführen. Zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unterstützt sie die Umsetzung der Empfehlungen des Hauptausschusses beim Bundesinstitut für Berufsbildung und die Industrie- und Handelskammern beim Erfüllen der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes.
(6) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer berichtet dem Bundestag jeweils zur Mitte einer Legislaturperiode des Bundestages über die wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern und des Netzwerkes der deutschen Auslandshandelskammern.
(7) Der Deutschen Industrie- und Handelskammer können durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes weitere Aufgaben übertragen werden.
(8) Industrie- und Handelskammern können nach § 10 der Deutschen Industrie- und Handelskammer Aufgaben übertragen, soweit die Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer zustimmt. Die Übertragung von Aufgaben als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz ist ausgeschlossen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 15
- 1. 19/30440 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/27452, 19/28409 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern b) zu dem Antrag der Abgeordneten Claudia Müller, Anja Hajduk, Dieter Janecek, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/28473 - Transparenz und Demokratie in Industrie- und Handelskammern stärkenBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 2. 19/28409 - Unterrichtung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - Drucksache 19/27452 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. April 2021
- 3. 19/27452 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und HandelskammernBundestag Drucksachen · 9. März 2021
- 4. 19/27340 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/26806 - Die geplante Umwandlung des Deutschen Industrie und Handelskammertags e.V.Bundestag Drucksachen · 4. März 2021
- 5. 20/7330 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6656 - Ordnungsgemäße Verwendung von staatlichen Mitteln im Netzwerk der AuslandshandelskammernBundestag Drucksachen · 19. Juni 2023
- 6. 20/9840 - Unterrichtung: Bericht über die wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern und des Netzwerkes der deutschen AuslandshandelskammernBundestag Drucksachen · 12. Dezember 2023
- 7. 21/714 - Kleine Anfrage: Transparenz und Wettbewerbsbedingungen zwischen Akteuren der AußenwirtschaftsförderungBundestag Drucksachen · 30. Juni 2025
- 8. 21/1739 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/1487 - Kooperationsvereinbarung zwischen der Deutschen Industrie- und Handelskammer bzw. den Auslandshandelskammern und der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbHBundestag Drucksachen · 22. September 2025