(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat als zuständige Behörde unbeschadet der in § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes geregelten Zuständigkeiten die Aufgabe, die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen im Inland zu gewährleisten und mit ausländischen Behörden bei der Durchsetzung dieser Sanktionsmaßnahmen zusammenzuarbeiten. Ihr obliegen in diesem Zusammenhang insbesondere
- 1.
- die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und Sicherstellung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eingefroren sind,
- 2.
- die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und Sicherstellung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die
- a)
- von bestimmten Personen oder Personengesellschaften kontrolliert werden, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen,
- b)
- bestimmten Personen oder Personengesellschaften zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen sollen, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen,
- 3.
- die Überwachung der Einhaltung der Verfügungsbeschränkungen und Bereitstellungsverbote im Sinne der Nummern 1 und 2, soweit nicht nach dem Außenwirtschaftsgesetz die Deutsche Bundesbank oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig ist,
- 4.
- die Führung des Registers nach § 14,
- 5.
- die Koordinierung der Sanktionsdurchsetzung mit den beteiligten Behörden im Inland sowie die Errichtung und der Betrieb einer Clearingstelle zur Koordinierung von Einzelfällen,
- 6.
- die Errichtung und der Betrieb der Hinweisannahmestelle nach § 15,
- 7.
- die statistische Informationsaufbereitung einschließlich der Erstellung einer jährlichen Statistik sowie
- 8.
- die europäische und internationale Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen im Rahmen der Aufgaben nach diesem Gesetz einschließlich des Daten- und Informationsaustauschs.
(2) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
(3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die nach § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden sowie andere öffentlichen Stellen arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Sie informieren sich, soweit erforderlich, gegenseitig über Sachverhalte, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt werden und die der Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 dienen. Regelungen zur statistischen Geheimhaltung bleiben unberührt.
(4) Die Zuständigkeiten des Hauptzollamtes, der Deutschen Bundesbank, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 3
- 1. BAFA informiert zu Melderegister SanktionenEingeschränkter Zugriffwww.awb-international.com · 4. Juli 2022
- 2. Sorge um die anwaltliche Schweigepflicht - das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II und die neue Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS)Eingeschränkter ZugriffElena Stelzer · www.pfordtebosbach.de · 8. Februar 2023
- 3. EU-Sanktionen: Kritik der BRAK an geplanten StrukturmaßnahmenEingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 17. November 2022
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 21/8282 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der FinanzkriminalitätBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 2. 20/4727 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/4326 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/4534, 20/4687 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) c) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/4314 - Sanktionierte russische Oligarchen schnellstens wirksam zur Verantwortung ziehen und Zollpolizei schaffenBundestag Drucksachen · 30. November 2022
- 3. 20/4326 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II)Bundestag Drucksachen · 8. November 2022
- 4. 20/4687 - Unterrichtung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) - Drucksache 20/4534 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. November 2022
- 5. 20/1740 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ersten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I)Bundestag Drucksachen · 10. Mai 2022
- 6. 20/11258 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/11063 - Aufbau der Zentralstelle für SanktionsdurchsetzungBundestag Drucksachen · 29. April 2024
- 7. 20/9648 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz - FKBG)Bundestag Drucksachen · 6. Dezember 2023
- 8. 20/12037 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/9648 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz - FKBG) b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/9730 - Geldwäsche wie Terrorismus- und Extremismusfinanzierung konsequent bekämpfen - Kritikpunkte aus Deutschlands Geldwäsche-Zeugnis beheben - Ermittlungsinstrumente bei unklaren Vermögen schaffen und Zollpolizei einrichtenBundestag Drucksachen · 28. Juni 2024