(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Deckung von Inanspruchnahmen nach § 21 und von Aufwendungen und von Maßnahmen nach § 22 dieses Gesetzes Kredite bis zur Höhe von 50 Milliarden Euro aufzunehmen. Das Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zum Zwecke der Darlehensgewährung nach § 23 Kredite in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro aufzunehmen.
(2) § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Werden für Ausgaben, die keine finanziellen Transaktionen im Sinne des § 3 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) sind, Kredite aufgenommen, ist in Verbindung mit der nächsten Beschlussfassung über ein Haushaltsgesetz ein gesonderter Beschluss des Deutschen Bundestages über die Tilgung der in diesem Umfang erhöhten Bundesschuld herbeizuführen, soweit mit dieser Kreditaufnahme die nach der Schuldenregel zulässige Kreditaufnahme überschritten worden ist. Die Tilgung hat binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Nach Maßgabe dieses Tilgungsplans verringert sich in den jeweiligen Jahren die nach der Schuldenregel zulässige Nettokreditaufnahme des Bundes.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/21464 - Kleine Anfrage: Überschreitung der Schuldenbremse durch den WirtschaftsstabilisierungsfondsBundestag Drucksachen · 4. August 2020
- 2. 19/20416 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/19690 - Risiken für den Bundeshaushalt aus den Garantien des BundesBundestag Drucksachen · 25. Juni 2020
- 3. 19/21735 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21464 - Überschreitung der Schuldenbremse durch den WirtschaftsstabilisierungsfondsBundestag Drucksachen · 19. August 2020
- 4. 20/189 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des WirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzesBundestag Drucksachen · 6. Dezember 2021
- 5. 20/3591 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/2247, 20/3590 - Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von VerbrauchsteuergesetzenBundestag Drucksachen · 21. September 2022
- 6. 20/180 - Unterrichtung: Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2021 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung 2020)Bundestag Drucksachen · 6. Dezember 2021