(1) Den Unternehmen dürfen anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Durch die Stabilisierungsmaßnahmen muss eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie bestehen. Unternehmen, die eine Maßnahme dieses Gesetzes beantragen, dürfen zum 31. Dezember 2019 nicht die EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllt haben.
(2) Unternehmen, die Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. Sie sollen insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten. Zur Sicherstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Bedingungen können Auflagen mit den Begünstigten der Stabilisierungsmaßnahme vereinbart werden. Soweit in den Sitzungen des Aufsichtsrats von stabilisierten Unternehmen Vertreter der Finanzagentur oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Sachverständige hinzugezogen oder als Vertreter benannt werden, sind diese von den Vorgaben der §§ 25c und 25d des Kreditwesengesetzes befreit. Satz 4 gilt entsprechend für Unternehmen, die Gegenstand von durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen gewährten Stabilisierungsmaßnahmen sind, soweit in den Sitzungen dieser stabilisierten Unternehmen Vertreter der entsprechenden Finanzagentur oder einer Landesförderbank oder -anstalt als Sachverständige hinzugezogen oder als Vertreter benannt werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die von den begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen an
- 1.
- die Verwendung der aufgenommenen Mittel,
- 2.
- die Aufnahmen weiterer Kredite,
- 3.
- die Vergütung ihrer Organe,
- 4.
- die Ausschüttung von Dividenden,
- 5.
- den Zeitraum, in dem diese Anforderungen zu erfüllen sind,
- 6.
- Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,
- 7.
- branchenspezifische Restrukturierungsauflagen,
- 8.
- die Art und Weise, wie der beteiligungsführenden Stelle nach § 20 Absatz 3 und 4 sowie dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds Rechenschaft zu legen ist,
- 9.
- eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende und zu veröffentlichende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Anforderungen in den Nummern 1 bis 6,
- 10.
- sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Abschnitts nach Absatz 2 zweckmäßig sind.
(4) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.
(5) Die §§ 10a und 11 gelten entsprechend. Die Kosten für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds werden durch diesen getragen.
Fachbeiträge • 1
- 1. Staatliche Überbrückungshilfen auch für insolvente UnternehmenEingeschränkter ZugriffCarolyn Schumacher · www.silcher.com · 29. September 2021
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 19/20147 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/19494 - Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz - SURE-GewährlG) b) Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/19860 - Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz - SURE-GewährlG)Bundestag Drucksachen · 17. Juni 2020
- 2. 19/19363 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. Mai 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 22. Mai 2020
- 3. 19/26762 - Kleine Anfrage: Darlehensbedingungen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und Folgen für den SteuerzahlerBundestag Drucksachen · 17. Februar 2021
- 4. 19/31524 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/31007 - Hilfen des Bundes für die MV WerftenBundestag Drucksachen · 13. Juli 2021
- 5. 19/27375 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/26762 - Darlehensbedingungen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und Folgen für den SteuerzahlerBundestag Drucksachen · 4. März 2021
- 6. 20/3937 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des WirtschaftsstabilisierungsfondsBundestag Drucksachen · 11. Oktober 2022
- 7. 19/31007 - Kleine Anfrage: Hilfen des Bundes für die MV WerftenBundestag Drucksachen · 23. Juni 2021