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13. Februar 2024
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30. Juni 2026
30. Juni 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Für die Berücksichtigung mittelständischer Interessen gelten § 97 Absatz 4, § 97a und § 147 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen gemäß § 97a Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, insbesondere weil die Leistungsbeschreibung die Systemfähigkeit der Leistung verlangt und dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
(2) Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.
(3) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sind grundsätzlich zum Vertragsgegenstand zu machen.
(4) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Die Durchführung von Vergabeverfahren zur Markterkundung und zum Zwecke der Ertragsberechnung ist unzulässig.
(5) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten.
(6) Bei Vorliegen besonderer Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann der Auftraggeber ein Vergabeverfahren einleiten, ohne dass dessen Finanzierung gesichert ist. Besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen liegen in der Regel vor, wenn der öffentliche Auftrag in unmittelbarem Zusammenhang steht mit
- 1.
- einer Krise,
- 2.
- einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
- 3.
- einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
- 4.
- einer Bündnisverpflichtung.
(7) Auftraggeber dürfen Leistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, auch durch solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und als zentrale Beschaffungsstellen tätig werden. Bei Auftraggebern, die Leistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben, wird widerleglich vermutet, dass sie Kapitel 1 des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vorschriften des Gesetzes zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr und die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten haben, sofern die zentrale Beschaffungsstelle sie eingehalten hat. Soweit es sich bei der zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland handelt, gilt Satz 2 entsprechend.