Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
25. April 2006
25. April 2006
>
Version
15. Dezember 2010
15. Dezember 2010
>
Version
5. August 2014
5. August 2014
>
Version
27. Juni 2020
27. Juni 2020
>
Version
31. Dezember 2023
31. Dezember 2023
(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört (Ausfuhr), zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.
Fachbeiträge • 4
- 1. Jagdrecht: BayVGH suspendiert zentrale Teile der AVBayJGEingeschränkter ZugriffBclegal · www.bc-legal.de · 22. März 2026
- 2. Tierhalteverbot - PferdehaltungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 14. Oktober 2013
- 3. Verfahrensinformation zu 3 B 13.24Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 3 VR 1.24, Beschluss vom 16. Juli 2024Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/17884 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. März 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. März 2020
- 2. 20/12719 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-VerbotsgesetzesBundestag Drucksachen · 4. September 2024