(1) Die bisherigen Betriebskosten nach § 8 Nummer 1 sind wie folgt zu ermitteln:
- 1.
- Auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs der letzten drei Abrechnungszeiträume, die vor der Umstellungsankündigung gegenüber dem Mieter abgerechnet worden sind, ist der bisherige durchschnittliche Endenergieverbrauch für einen Abrechnungszeitraum zu ermitteln; liegt der Endenergieverbrauch nicht vor, ist er aufgrund des Energiegehalts der eingesetzten Brennstoffmengen zu bestimmen.
- 2.
- Der nach Nummer 1 ermittelte Endenergieverbrauch ist mit den Brennstoffkosten auf Grundlage der durchschnittlich vom Vermieter entrichteten Preise des letzten Abrechnungszeitraums zu multiplizieren.
- 3.
- Den nach Nummer 2 ermittelten Kosten sind die sonstigen abgerechneten Betriebskosten des letzten Abrechnungszeitraums, die der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser dienen, hinzuzurechnen.
(2) Hat der Vermieter die Heizungs- oder Warmwasseranlage vor dem Übergabepunkt während der letzten drei Abrechnungszeiträume modernisiert, so sind die Betriebskosten der bisherigen Versorgung auf Grundlage des Endenergieverbrauchs der modernisierten Anlage zu berechnen.
Fachbeiträge • 6
- 1. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 15. Juni 2023
- 2. Energiepolitik ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 23. Juni 2023
- 3. Dr. Miriam Vollmer, Autor bei Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 16. Juni 2023
- 4. Seite 19 von 59Eingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 16. Juni 2023
- 5. Ihr wollt Fernwärme? Geht an den § 556 c BGB!Eingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 9. Juni 2023
- 6. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 9. Juni 2023