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17. Mai 2023
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17. Juni 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Frühestens am 51. und spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag machen die Versicherungsträger die Wahl öffentlich bekannt (Wahlbekanntmachung).
(2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen
- 1.
- den Wahltag gemäß § 54 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, bei einer Online-Wahl auch die Uhrzeit, bis zu der die elektronischen Stimmen abgegeben sein müssen,
- 2.
- die Versicherungsträger und ihre Zuständigkeitsbereiche,
- 3.
- die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erteilen,
- 4.
- die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt sind, und
- 5.
- die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen und die Personengruppen, die die Ausstellung eines Wahlausweises beantragen müssen.
(3) Die Wahlbekanntmachung ist den Wahlberechtigten durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, auf den in der Tagespresse oder in anderer Weise hinzuweisen ist, hinreichend zur Kenntnis zu bringen.