Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien:
- 1.
- Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben,
- 2.
- Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,
- 3.
- verurteilte Straftäter,
- 4.
- Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, und
- 5.
- andere Personen wie insbesondere Zeugen, Hinweisgeber oder Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen.
Fachbeiträge • 2
- 1. Rechtsanwalt Dr. KirmseEingeschränkter Zugriffwww.kirmse.eu
- 2. DSAnpUG-EU: Auch 2. Entwurf des Ausführungsgesetzes wird kritisiertEingeschränkter ZugriffDr. Datenschutz · https://www.dr-datenschutz.de/ · 24. November 2016
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/11658 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes - Drucksache 18/11326 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 23. März 2017
- 2. 18/11163 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des BundeskriminalamtgesetzesBundestag Drucksachen · 14. Februar 2017
- 3. 19/12088 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des ZollfahndungsdienstgesetzesBundestag Drucksachen · 31. Juli 2019