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23. Dezember 2025
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2. Februar 2026
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6. Mai 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:
- 1.
- diejenigen Amtsgerichte, die an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmen,
- 2.
- den Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht das Online-Verfahren mittels digitaler Klageeinreichung nach § 1124 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eingeführt wird, sowie
- 3.
- den Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht eine Kommunikationsplattform nach § 1131 eingeführt wird.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Amtsgerichts für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte für die Teilnahme an der Erprobung, auch für einzelne Sachgebiete, zu bestimmen, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder die schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Mehrere Länder können vereinbaren, ein gemeinsames Amtsgericht zur Teilnahme an der Erprobung, auch für einzelne Sachgebiete, zu bestimmen, das über die Landesgrenzen hinaus zuständig ist.
Fachbeiträge • 2
- 1. #2/2025Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 27. Juni 2025
- 2. #14/2024Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 12. Juli 2024