Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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23. Dezember 2025
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2. Februar 2026
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6. Mai 2026
6. Mai 2026
(1) Das Online-Verfahren ist eröffnet, sofern die Klage
- 1.
- mittels eines digitalen Eingabesystems erstellt und wie folgt bei Gericht eingereicht wird:
- a)
- auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsanwälte oder nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 durch Nutzer eines Postfachs oder
- b)
- über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Eingabe nach § 1132 Absatz 1 oder
- 2.
- über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Übermittlung nach § 1132 Absatz 2 bei Gericht eingereicht wird.
(2) Für Anträge und Erklärungen der Parteien, die im Anschluss an die Klageeinreichung nach Absatz 1 erstellt werden, können weitere digitale Eingabesysteme genutzt werden. Für die Einreichung bei Gericht gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend.
(3) Soweit digitale Eingabesysteme nach Absatz 2 bereitgestellt sind, müssen die Parteien diese bei einer Anordnung des Gerichts nutzen
- 1.
- bei Ansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 oder
- 2.
- bei Ansprüchen, die den durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten Anwendungsgebieten für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren unterfallen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anwendungsgebiete für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 zu bestimmen.
(5) Bei einem Mahnverfahren kann nach einem Widerspruch nach § 696 Absatz 1 Satz 1 das beantragte streitige Verfahren als Online-Verfahren geführt werden, sofern
- 1.
- der Anwendungsbereich der Erprobung nach § 1122 Absatz 2 eröffnet ist,
- 2.
- das Gericht, an das der Rechtsstreit nach § 696 Absatz 1 Satz 1 abgegeben wurde, für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständig und auf der Grundlage des § 1123 zur Teilnahme an der Erprobung bestimmt ist,
- 3.
- der Antragsteller seinen Anspruch nach § 697 Absatz 1 Satz 1 ungeachtet der dort genannten Frist unter Nutzung eines digitalen Eingabesystems nach Absatz 1 begründet und
- 4.
- das Gericht bis zum Eingang der Begründung nach Nummer 3 keine verfahrensleitenden Maßnahmen getroffen hat.
Fachbeiträge • 8
- 1. Digitale Klageformulare: Verständlichkeit braucht sichtbare GrenzenEingeschränkter ZugriffRedaktion Mzfa · www.you-ra.de · 24. September 2026
- 2. NL_20260302_MitteilungenEingeschränkter Zugriffwww.rak-muenchen.de · 2. März 2026
- 3. Mietzahlung durch DrittschuldnerEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 25. Juli 2021
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- 6. Stellungnahme zur Evaluierung des OVErpGEingeschränkter ZugriffElla.Lambertz · legaltechverband.de · 27. Juni 2025
- 7. #14/2024Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 12. Juli 2024
- 8. Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit geplant (2025)Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. November 2023
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/13082 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der ZivilgerichtsbarkeitBundestag Drucksachen · 30. September 2024
- 2. 21/2780 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1509, 21/2074, 21/2146 Nr. 1.13 - Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der ZivilgerichtsbarkeitBundestag Drucksachen · 12. November 2025
- 3. 21/1509 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der ZivilgerichtsbarkeitBundestag Drucksachen · 8. September 2025
- 4. 21/4247 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/3984 - Außergerichtliche Schlichtungsstellen im TourismusBundestag Drucksachen · 19. Februar 2026