Version
23. Dezember 2025
23. Dezember 2025
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
>
Version
6. Mai 2026
6. Mai 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können weitere digitale Eingabesysteme entwickeln und zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitstellen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der digitalen Eingabesysteme zu bestimmen.
(2) Die nach Absatz 1 entwickelten digitalen Eingabesysteme sind über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. Sie sind nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu gestalten. Ferner ist bei der Gestaltung der digitalen Eingabesysteme deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen.
(3) Die Stelle, die digitale Eingabesysteme nach Absatz 1 bereitstellt, darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Nutzung der digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 erforderlich ist. Die Daten dürfen in den digitalen Eingabesystemen zwischengespeichert werden, um dem Nutzer zu ermöglichen, sie zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, zu korrigieren oder zu löschen. Die zwischengespeicherten Daten sind spätestens 30 Tage nach der letzten Bearbeitung der digitalen Eingabesysteme automatisch zu löschen.
(4) Anträge und Erklärungen, die mithilfe digitaler Eingabesysteme erstellt wurden, können abweichend von § 2 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung als strukturierter Datensatz übermittelt werden, sofern für diesen im Online-Verfahren eine automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist.
Fachbeiträge • 3
- 1. Klagen per KlickEingeschränkter ZugriffDr. Maximilian Amos · www.beck-aktuell.de · 4. September 2024
- 2. #14/2024Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 12. Juli 2024
- 3. Stellungnahme vom 15. Juli 2024 zur Evaluierung des Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines OnlineEingeschränkter ZugriffElla.Lambertz · legaltechverband.de · 16. Juli 2024