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Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
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Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen
- 1.
- von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
- 2.
- von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
- 3.
- von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
- 4.
- von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.
(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
(3) Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die
- 1.
- Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,
- 2.
- nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2),
- 3.
- gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;
Fachbeiträge • 5
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Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/26102 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des AgrarmarktstrukturgesetzesBundestag Drucksachen · 25. Januar 2021
- 2. 20/8650 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle ZusammenarbeitBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023
- 3. 21/7558 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in StrafsachenBundestag Drucksachen · 12. August 2026