Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluss sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustands oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.
Fachbeiträge • 5
- 1. Kommentierung des Planfeststellungsrechts erschienenEingeschränkter ZugriffRedakteur 1 · www.w2k.de · 31. Oktober 2025
- 2. CBH ERSTREITET GRUNDSATZURTEIL ZUR GELTUNGSDAUER VON PLANFESTSTELLUNGSBESCHLÜSSENEingeschränkter ZugriffGabriele Reissland · www.cbh.de · 21. Mai 2024
- 3. BVerwG 7 C 1.06, Urteil vom 15. Dezember 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 7 C 6.06, Urteil vom 15. Dezember 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 7 B 13.09, Beschluss vom 11. November 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/11235 - Antrag: Für eine bessere Bahn - Ausstieg und Umstieg bei Stuttgart 21Bundestag Drucksachen · 27. Juni 2019