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1. Februar 2003
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1. Januar 2025
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20. August 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am vierten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.
Fachbeiträge • 7
- 1. Verwaltungsrecht PREMIUMEingeschränkter Zugriffwww.beck.de
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- 4. Verwaltungsrecht OPTIMUMEingeschränkter Zugriffwww.beck.de
- 5. BVerwG 10 C 12.14, Urteil vom 22. Januar 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 9 C 12.14, Urteil vom 05. Mai 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Juristisches SeminarEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de · 8. Februar 2022