Version
1. September 2009
1. September 2009
>
Version
20. August 2025
20. August 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen
- 1.
- für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
- 2.
- für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
- 3.
- für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
- 4.
- für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden;
- 5.
- bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.
Fachbeiträge • 11
- 1. Der unbekannte Eigentümer - und die Genehmigung eines GrundstücksgeschäftsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Mai 2026
- 2. BVerwG 9 A 4.15, Urteil vom 16. Juni 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 10 C 8.15, Urteil vom 11. Mai 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 C 64.14, Urteil vom 03. März 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 3 A 5.15, Urteil vom 08. September 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 3 VR 2.15, Beschluss vom 01. April 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 9 C 12.14, Urteil vom 05. Mai 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 7 C 5.14, Urteil vom 17. Dezember 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de