(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.
(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehörden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst die zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.
Fachbeiträge • 46
- 1. Kommentierung des Planfeststellungsrechts erschienenEingeschränkter ZugriffRedakteur 1 · www.w2k.de · 31. Oktober 2025
- 2. Rechtlicher Rahmen für Geothermie und Wärmepumpen: Referentenentwurf 2025Eingeschränkter ZugriffLisa Schmölling · www.cbh.de · 5. August 2025
- 3. Dr. Tim UschkereitEingeschränkter Zugriffwww.pohlmann-company.com · 17. Juni 2025
- 4. Der Hochwasserschutz und die Umlegung von TelefonleitungenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. Mai 2013
- 5. BVerwG 7 VR 13.12, Beschluss vom 28. Februar 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 4 A 5.17, Urteil vom 14. März 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 7 C 1.06, Urteil vom 15. Dezember 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 7 C 11.12, Urteil vom 19. Februar 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 19/4459 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im VerkehrsbereichBundestag Drucksachen · 24. September 2018
- 2. 20/6879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen VerkehrsnetzesBundestag Drucksachen · 17. Mai 2023
- 3. 20/13640 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und zur Änderung des BundeswasserstraßengesetzesBundestag Drucksachen · 6. November 2024
- 4. 20/6236 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/5970 - Maßnahmen zur Planung und Beschleunigung bei der Umsetzung von Verkehrsinfrastrukturprojekten durch die BundesregierungBundestag Drucksachen · 28. März 2023
- 5. 21/568 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des BaugesetzbuchsBundestag Drucksachen · 24. Juni 2025
- 6. 21/3150 - Unterrichtung: Bericht über das Ergebnis der Vorplanung und der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung Ausbaustrecke/Neubaustrecke Hannover - HamburgBundestag Drucksachen · 4. Dezember 2025
- 7. 21/1491 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und StromnetzeBundestag Drucksachen · 8. September 2025
- 8. 21/3950 - Unterrichtung: Bericht über das Ergebnis der Vorplanung und der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung Ausbaustrecke/Neubaustrecke Augsburg - UlmBundestag Drucksachen · 29. Januar 2026