(1) Beteiligte sind
- 1.
- Antragsteller und Antragsgegner,
- 2.
- diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
- 3.
- diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
- 4.
- diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
Fachbeiträge • 28
- 1. BVerwG 2 C 24.13, Urteil vom 27. November 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 B 50.13, Beschluss vom 22. Juli 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 3 A 1.16, Urteil vom 29. Juni 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 5. BVerwG 9 C 28.14, Urteil vom 09. Dezember 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. Verfahrensinformation zu 4 A 7001.11Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 4 A 7001.11, Urteil vom 31. Juli 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 4 A 7000.11, Beschluss vom 29. März 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de