(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
Fachbeiträge • 21
- 1. Legal Update: Kündigung bei „Abwendungsvereinbarungen“Eingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 2. BVerwG 6 C 21.12, Urteil vom 27. November 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 7 C 1.08, Urteil vom 11. Dezember 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 C 20.12, Urteil vom 27. November 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 B 73.10, Beschluss vom 25. Januar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 6 C 19.12, Urteil vom 27. November 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Verfahrensinformation zu 6 B 7.14Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 3 B 44.05, Beschluss vom 27. Juni 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de