(1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel ist nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren zulässig. Abweichend von Satz 1 ist die Beförderung zum Hauptfeldwebel bei Angehörigen des fliegenden Personals und bei Personal, das als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird, nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zulässig.
(2) Die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt eine festgesetzte Dienstzeit voraus
- 1.
- von mindestens zwölf Jahren,
- 2.
- bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf Jahren,
- 3.
- bei Einstellung als Stabsunteroffizier von mindestens zehn Jahren,
- 4.
- bei Einstellung als Feldwebel von mindestens neun Jahren und
- 5.
- bei Einstellung als Oberfeldwebel von mindestens acht Jahren.
(3) Die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel ist zulässig nach einer Dienstzeit
- 1.
- von mindestens 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel und
- 2.
- von mindestens sechs Jahren seit Ernennung zum Hauptfeldwebel.
Fachbeiträge • 6
- 1. BVerwG 1 WB 86.08, Beschluss vom 24. November 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 1 WB 19.10, Beschluss vom 21. Juli 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 1 WB 48.10, Beschluss vom 20. September 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 1 WB 59.09, Beschluss vom 05. Oktober 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 C 11.11, Urteil vom 13. Dezember 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 1 WB 34.11, Beschluss vom 26. Juni 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de