(1) Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine Laufbahn der Feldwebel aufsteigen:
- 1.
- Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben, und
- 2.
- Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere.
(2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.
(3) § 18 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 2
- 1. BVerwG 1 WB 37.10, Beschluss vom 13. Dezember 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 C 11.11, Urteil vom 13. Dezember 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de