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22. Januar 2026
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15. April 2026
15. April 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die voll- und teilstationären Krankenhausleistungen werden vergütet durch
- 1.
- ein von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
- 1a.
- ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,
- 2.
- eine von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Absatz 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
- 3.
- Entgelte nach § 6 Absatz 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
- 3a.
- ein Pflegebudget nach § 6a,
- 3b.
- ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2028,
- 4.
- Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
- 5.
- Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 und
- 6.
- ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.