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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 12.12.2011 - 35 W (pat) 417/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 35 W (pat) 417/09 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Dezember 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 08.05 betreffend das Gebrauchsmuster 20 2005 014 866 hier: Kostenentscheidung
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Baumgärtner sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Krüger
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Löschungs- und des Löschungsbeschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat ihren Löschungsantrag vom 11. Juni 2007 mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die im Löschungsverfahren in beiden Instanzen entstandenen Kosten zu tragen (entspr. ZPO § 269 Abs 3 S. 2; Bühring GebrMG 8. Aufl. 2011, § 17 Rn. 64 m. w. N.; Thomas-Putzo ZPO, 32. Aufl. 2011, § 269 Rn. 15). Diese Wirkung ist durch Beschluss auszusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 23. November 2011 einen entsprechenden Antrag gestellt hat (ZPO § 269 Abs. 4).
Baumgärtner Sandkämper Dr. Krüger
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