BVerwG
13. Oktober 2010
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BVerwG
8. November 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.11.2010 - 7 A 16/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 A 16/10 |
| Entscheidungsdatum : | 8. November 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. November 2010 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. November 2010 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.