BGH
27. Februar 2003
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 27.02.2003 - III ZR 200/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 200/02 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Februar 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 200/02
vom
27. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Kläger,
2. Widerbeklagte zu 1,
3. Widerbeklagter zu 2,
zu 1 - 3: Beschwerdegegner, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers und der Widerbeklagten zu 1 wird der Senatsbeschluß vom 21. November 2002 dahin geändert, daß der Streitwert auf "� �������¤©¨¦¤¢ ! �� � ¥ � ¥ ¡ £ ¡ § ¥ £ ¡ 334.026,98
Gründe
- $� Neben der mit 251.882,82 bewertenden Klageforderung fällt die Widerklage gegen die Widerbeklagte zu 1 streitwertmäßig nicht ins Gewicht. Insoweit betreffen Klage und Widerklage denselben Gegenstand im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG; beiden Anträgen hätte nicht gleichzeitig stattgegeben werden können. Anderes gilt für die gegen den Widerbeklagten zu 2 gerichtete Widerklage, die auch dann Erfolg hätte haben können, wenn der Beklagte im Verhältnis zum Kläger unterlegen ist. Deshalb erhöht sich der Gesamtstreitwert um den Wert dieser Widerklage, also um ! 4£ � �¥ 82.144,15 31�(¨% 2 0 ) ' & 86' 7 5 A��' 9 @ 9 ).
Rinne Wurm