BGH
13. Juli 2017
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BGH
23. August 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.08.2017 - 5 StR 216/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 216/17 |
| Entscheidungsdatum : | 23. August 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
hier: Anhörungsrüge
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2017 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2016 mit Beschluss vom 13. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte persönlich mit Schreiben vom 4. August 2017 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren ist nicht dargetan.
Unterschrift
Mutzbauer Schneider Dölp
König Berger