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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 2204/14 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 2204/14 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juli 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
| 1. |
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dirk Thenhausen
in Sozietät Rechtsanwälte Schneider,
Lindrath, Thenhausen,
Herforder Straße 74, 33602 Bielefeld -
| gegen |
- 1 BvR 2204/14 -,
| 2. |
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dirk Thenhausen
in Sozietät Rechtsanwälte Schneider,
Lindrath, Thenhausen,
Herforder Straße 74, 33602 Bielefeld -
| gegen |
- 1 BvR 2228/14 -,
| 3. |
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dirk Thenhausen
in Sozietät Rechtsanwälte Schneider,
Lindrath, Thenhausen,
Herforder Straße 74, 33602 Bielefeld -
| gegen |
- 1 BvR 1139/15 -,
| 4. |
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dirk Thenhausen
in Sozietät Rechtsanwälte Schneider,
Lindrath, Thenhausen,
Herforder Straße 74, 33602 Bielefeld -
| gegen |
| und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2016
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.
Die selbständig tragende Annahme der Fachgerichte, ein Verschulden der zuständigen Amtsträger im Hinblick auf möglicherweise menschenunwürdige Haftbedingungen der Beschwerdeführer sei nicht gegeben, folgt höchstrichterlichen Maßstäben (vgl. BGHZ 198, 1 <4 f.>) und liegt im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsspielraums. Zu dem damaligen, hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt war in der obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt und auch sonst nicht hinreichend deutlich, inwieweit die streitigen Haftbedingungen mit der Garantie der Menschenwürde unvereinbar seien. Auch soweit sich der Beschluss des Oberlandesgerichts im Verfahren 1 BvR 1639/15 nicht mit dem Verschulden befasst ist aus der Entscheidung der Vorinstanz deutlich abzusehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Zurückverweisung aus demselben Grund im Ergebnis der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Kirchhof | Masing | Baer |