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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.12.2021 - XII ARZ 42/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XII ARZ 42/21 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Dezember 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Betreuungssache
hier: Richterablehnung
Tenor
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Das mit Schriftsatz vom 16. November 2021 gestellte Ablehnungsgesuch der weiteren Beteiligten zu 1 gegen "das gesamte Landgericht " wird zurückgewiesen, soweit es sich gegen den erkennenden Einzelrichter der für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Zivilkammer des Landgerichts und gegen die weiteren Mitglieder dieser Zivilkammer sowie gegen die Mitglieder der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts zur Vertretung der Zivilkammer in dieser Reihenfolge berufenen , , , und Zivilkammer richtet.
Gründe
I.
Auf Anregung des geschiedenen Ehemanns der Betroffenen wird durch das Amtsgericht erneut die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene geprüft. In diesem Verfahren hat der geschiedene Ehemann der Betroffenen für die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder, für die er das alleinige Sorgerecht hat, die Beteiligung beantragt. Das Amtsgericht hat den Beteiligungsantrag mit Beschluss vom 9. November 2021 zurückgewiesen. Dagegen hat der geschiedene Ehemann namens der drei Kinder sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 16. November 2021 an das Landgericht hat die Verfahrenspflegerin (Beteiligte zu 1) "das gesamte Landgericht (
…) wegen der Sorge der Befangenheit" abgelehnt und dies damit begründet, dass der geschiedene Ehemann der Vizepräsident des Landgerichts sei und damit naturgemäß zum gesamten Richterkollegium zumindest ein kollegiales Näheverhältnis bestehe. Allein die Notwendigkeit weiterer kollegialer Zusammenarbeit mache eine unbefangene Betrachtungsweise durch das gesamte Gericht unmöglich. Darüber hinaus führe auch die Funktion des stellvertretenden Behördenleiters zur Besorgnis einer nicht auszuschließenden Einflussnahme des früheren Ehemanns auf die Richter der Beschwerdekammer und deren zu fällende Entscheidung. Zudem könne wegen der vielfältigen persönlichen Bekanntschaften auch der Betroffenen zu Mitarbeitern der örtlichen Justiz nicht ausgeschlossen werden, dass Personen des vormals gemeinsamen Bekanntenkreises als Richter am Landgericht tätig seien und weiterhin Freundschaften zum geschiedenen Ehemann der Betroffenen und den drei Kindern oder persönliche Vorbehalte gegen die Betroffene bestünden.
Das Landgericht hat dieses Ablehnungsgesuch dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es sei nicht klar unzulässig und treffe seiner Begründung nach alle Richter des Landgerichts gleichermaßen, so dass ein Fall des § 6 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO vorliege.
II.
Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1 ist jedenfalls in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang unbegründet. Hinsichtlich des weitergehenden Ablehnungsgesuchs sieht der Senat von einer Entscheidung ab, da diese nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich ist. Insoweit bleibt die Entscheidung - sofern sie erforderlich sein sollte - dem Landgericht vorbehalten. Zur Begründung nimmt der Senat im Wesentlichen auf seinen in der Parallelsache XII ARZ 39/21 ergangenen Beschluss vom heutigen Tage Bezug.
Weder das bloße Kollegialitätsverhältnis ohne enge berufliche Zusammenarbeit noch der Umstand, dass der Vater der drei die Verfahrensbeteiligung beantragenden Kinder der Betroffenen die Funktion des stellvertretenden Behördenleiters innehat, ist - wie in der Parallelsache ausgeführt - geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO zu begründen. Gleiches gilt für die ohne Bezug zu einem bestimmten zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Richter und ohne Substanz angestellten Mutmaßungen über Freundschaftsverhältnisse zwischen geschiedenem Ehemann und Kindern mit - namentlich nicht benannten - Richtern des Landgerichts und über mögliche Vorbehalte solcher Richter gegenüber der Person der Betroffenen.
Wie in der Parallelsache bedarf auch hier die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 48 ZPO erfolgte Selbstanzeige vom 17. November 2021, die der in der Hauptsache zuständige Einzelrichter der Zivilkammer abgegeben hat, keiner Behandlung durch den Senat. Denn mit der vorliegenden (Teil-)Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1 vom 16. November 2021 ist die Beschlussfähigkeit des Landgerichts wiederhergestellt. Dieses muss nun darüber, ob aus für einzelne Richter geltenden Umständen die Besorgnis von deren Befangenheit folgt, in eigener Zuständigkeit befinden.
Unterschrift
Dose Schilling Günter
Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanz
AG Lübeck; 09.11.2021; 402 XVII 42224 / LG Lübeck; 17.11.2021; 7 T 542/21