BVerwG
8. November 2021
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 08.11.2021 - 8 B 16/21 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 16/21 |
| Entscheidungsdatum : | 8. November 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Magdeburg; 08.12.2020; VG 3 A 16/20 MD
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. November 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt als Erbe nach Herrn S. die Rückgabe oder die Zahlung einer Entschädigung für dessen 1969 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Magdeburg sichergestellte und wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung eingezogene Briefmarken- und Münzsammlung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die ablehnenden Bescheide abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch nach § 1 Abs. 7 VermG die vorherige Aufhebung der rechtsstaatswidrigen straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlichen Entscheidung der DDR voraussetze, mit der die Maßnahme der Vermögensentziehung in Zusammenhang stehe. Diese Aufhebung habe der Kläger trotz mehrfacher Hinweise nicht beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die sinngemäß auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hiergegen bleibt ohne Erfolg. Der vom Kläger der Sache nach gerügte Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist den Darlegungen der Beschwerdebegründung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht zu entnehmen.
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der vermissten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2 m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger legt nicht dar, welche zusätzlichen Tatsachen das Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsansicht durch bestimmte Aufklärungsmaßnahmen hätte ermitteln müssen. Mit dem Vortrag, der gegen seinen Rechtsvorgänger erlassene Steuerbescheid hätte lediglich eine Vermögenseinziehung in Höhe eines Teilbetrages des Wertes der eingezogenen Sammlungen gerechtfertigt, kritisiert der Kläger vielmehr die materiell-rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach eine Restitution oder Entschädigung für die entzogenen Vermögenswerte die Aufhebung des auf das Devisen- und das Zollgesetz der DDR gestützten, der Vermögenseinziehung zugrunde liegenden Steuerbescheides voraussetze. Die vom Gericht im Übrigen - mit abweichendem Betrag - im Tatbestand seines Urteils festgestellte Differenz zwischen dem Wert der beschlagnahmten Sammlungen und der Steuerschuld war deshalb nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich. Außerdem hat der Kläger es versäumt, vor dem Verwaltungsgericht durch einen Beweisantrag auf die von ihm für geboten gehaltene Beweiserhebung hinzuwirken. Ausweislich des Sitzungsprotokolls war in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand für ihn erschienen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.