OVG Sachsen
2. Juli 2010
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BVerwG
2. Dezember 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.12.2010 - 9 B 86/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 86/10 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Dezember 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Sächsisches OVG; 02.07.2010; OVG F 7 D 7/07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Prof. Dr. Korbmacher beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts - Flurbereinigungsgericht - vom 2. Juli 2010 mit Schriftsatz vom 17. November 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.