LG Hamburg
22. Mai 2018
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BGH
22. Januar 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.01.2019 - I ZB 1/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 1/19 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Januar 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 19 - vom 22. Mai 2018 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die von dem Schuldner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 22. Mai 2018 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. November 2017 - I ZB 64/17, juris Rn. 1, jeweils mwN).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
Koch Schaffert Kirchhoff
Feddersen Schmaltz
Vorinstanz
LG Hamburg; 22.05.2018; 319 T 15/18