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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 13.09.1993 - 2 BvR 1366/93 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1366/93 |
| Entscheidungsdatum : | 13. September 1993 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
LG Mainz Beschluß; 25.03.1993; 1 Qs 140/93
Leitsatz
1. Auch wenn die Belehrung über die Folgen der Versäumung des Berufungshauptverhandlungstermins fehlerhaft ist, so ist es nicht zu beanstanden, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt wird, wenn die unzutreffende Belehrung auch ursächlich für die Versäumung des Hauptverhandlungstermins war. Daran fehlt es, wenn der Angeklagte willens war, an dem Hauptverhandlungstermin teilzunehmen und sich lediglich wegen eines Verkehrsstaus verspätete.
2. Angesichts der allgemein bekannten Tatsache, daß es im Großraum Frankfurt seit Jahren täglich zu beträchtlichen Verkehrsstauungen kommt, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß die Fachgerichte dem Betroffenen zugemutet haben, einen deutlich höheren "Sicherheitszuschlag" als eine halbe Stunde einzukalkulieren, wenn er sich nicht dem Vorwurf schuldhaften Verhaltens aussetzen wollte.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 35a S. 2 § 44 S. 2 § 329 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen
StV 1994, 113
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; darum ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt.
1. Die Fachgerichte waren nicht durch Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG gehalten, dem Beschwerdeführer wegen fehlerhafter Belehrung über die Folgen eines Fernbleibens in der Hauptverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
a) Die - nach § 35a Satz 2 StPO gebotene - Belehrung auf der Rückseite der dem Beschwerdeführer zugegangenen Ladung war allerdings mißverständlich und damit unzureichend (vgl. zum Erfordernis der Unmißverständlichkeit etwa BGHSt 24, 15 [25]). Sie erweckt, indem der Hinweis auf die Verwerfung des Einspruchs ohne Beweisaufnahme auf den Fall des nicht angeordneten persönlichen Erscheinens (Sparte "A") beschränkt wird, den unzutreffenden Eindruck, als sei im Fall eines Ausbleibens des Angeklagten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, eine Verwerfung des Einspruchs ohne Verhandlung zur Sache nicht möglich. Der allgemeine Hinweis in Sparte "B", es könne bei Ausbleiben auch ohne den Angeklagten verhandelt werden, ist nicht geeignet, hinreichend über die Gefahr einer Verwerfung des Einspruchs ohne Verhandlung aufzuklären, da die StPO gerade zwischen der "Verhandlung ohne den Angeklagten" (§ 329 Abs. 2 StPO) und der "Verwerfung ohne Verhandlung zur Sache" (§ 329 Abs. 1 StPO) unterscheidet.
b) Gleichwohl waren die Fachgerichte nicht gehalten, dem Beschwerdeführer deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Bestimmung des § 44 Satz 2 StPO, wonach im Fall der unzutreffenden Belehrung gemäß § 35a StPO die Fristversäumung als unverschuldet anzusehen ist, betrifft nicht die Ursächlichkeit. Auch im Fall des § 44 Satz 2 StPO kommt daher Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn die unzutreffende Belehrung für die Säumnis ursächlich war (ganz h.M, s. nur die Nachw. bei Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl. 1991, § 44, Rdn. 22). Daran fehlt es. Der Beschwerdeführer, der ungeachtet der mißverständlichen Belehrung willens war, am Termin teilzunehmen, wäre wegen des Verkehrsstaus, in den er bei der Anfahrt nach Mainz geraten ist, auch bei zutreffender Belehrung säumig gewesen.
2. Die Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG sind auch nicht darum verletzt, weil die Fachgerichte die Anforderungen daran überspannt hätten, was der Beschwerdeführer in Rechnung stellen mußte, um ein Eintreffen in Mainz zur Terminstunde sicherzustellen. Angesichts der allgemein bekannten Tatsache, daß es im Großraum Frankfurt seit Jahren täglich zu beträchtlichen Verkehrsstauungen kommt, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß die Fachgerichte dem Beschwerdeführer zugemutet haben, einen deutlich höheren "Sicherheitszuschlag" als eine halbe Stunde einzukalkulieren, wenn er sich nicht dem Vorwurf schuldhaften Verhaltens aussetzen wollte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.