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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 11.05.1993 - 2 BvR 1903/92 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1903/92 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Mai 1993 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. LG Berlin Beschluß; 12.05.1992; 502-47/91
Vorinstanz
II. KG - Beschluß vom; 25.06.1992; - 1 AR 1246/90 - 4 Ws 118-119/92
Vorinstanz
III. KG - Beschluß vom; 28.09.1992; - 1 AR 1246/90 - 4 Ws 118-119/92
Leitsatz
Entscheidet das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, die dem Beschwerdeführer vorher nicht zur Kenntnis gebracht worden war, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Leitsatz
BVerfGG § 93b Abs 2 S. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 33a § 143 § 308 ;
Fundstellen
StV 1994, 3
Gründe
I. 1. Gegen den Beschwerdeführer und zehn Mitangeklagte findet derzeit die Hauptverhandlung vor einer Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin statt; der Beschwerdeführer ist angeklagt, sich als Hintermann an einer kriminellen Vereinigung beteiligt und an von dieser verübten Einbruchsdiebstählen mitgewirkt zu haben. Der Beschwerdeführer befindet sich seit längerer Zeit in Haft. Während des Ermittlungsverfahrens waren zwei Wah1verteidiger für ihn tätig. Einer von ihnen wurde später zum Pflichtverteidiger bestellt. Der andere Wahlverteidiger legte in der Anfangsphase der Hauptverhandlung das Mandat nieder. An seiner Stelle bestellte das Landgericht einen zweiten Pflichtverteidiger. Von diesem Zeitpunkt an hatte der Beschwerdeführer wie alle Mitangeklagten auch zwei Pflichtverteidiger. Kurze Zeit nach Bestellung des zweiten Pflichtverteidigers meldete sich Rechtsanwalt S. als Wahlverteidiger für den Beschwerdeführer. Daraufhin nahm der Vorsitzende der Strafkammer nach Anhörung der Beteiligten die Beiordnung des zweiten Pflichtverteidigers gemäß § 143 StPO zurück. Nachdem Rechtsanwalt S. den Beschwerdeführer an mehreren Hauptverhandlungstagen als Wahlverteidiger vertreten hatte, beantragte er am 5. Mai 1992, ihn nunmehr zum zweiten Pflichtverteidiger zu bestellen, weil die Familie des Beschwerdeführers wegen der unvorhergesehen langen Dauer der Hauptverhandlung nicht mehr in der Lage sei, auch weiterhin die Kosten eines Wahlverteidigers zu tragen.
Diesen Antrag wies der Vorsitzende der Strafkammer durch Beschluß vom 12. Mai 1992 zurück: Rechtsanwalt S. habe dadurch, daß er das Wahlmandat übernommen habe, die Zurücknahme der Bestellung des zweiten Pflichtverteidigers erreicht. Es bedeute einen groben Mißbrauch der ihm durch § 143 StPO eingeräumten rechtlichen Möglichkeit, daß er die Wahlverteidigung übernommen und dem Gericht angezeigt habe, ohne bereit zu sein, diese auch für die gesamte Dauer des Verfahrens, von dessen Umfang und voraussichtlicher Dauer er durch die Bekanntmachung der Hauptverhandlungstermine Kenntnis gehabt habe, zu führen. Diesem Verhalten dürfe nicht dadurch Vorschub geleistet werden, daß er nunmehr, nachdem er einen Kollegen aus seiner Rechtsstellung als Pflichtverteidiger verdrängt habe, zum Pflichtverteidiger bestellt werde.
2. a) In seiner gegen diesen Beschluß eingelegten Beschwerde trug der Beschwerdeführer vor, er habe im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts S. als Wahlverteidiger davon ausgehen können, daß die Hauptverhandlung bis zum Sommer 1992 abgeschlossen sein würde; denn in diesem Zeitpunkt seien Hauptverhandlungstermine lediglich für die Zeit bis Ende Juni 1992 anberaumt gewesen. Inzwischen stehe jedoch fest, daß noch eine erhebliche Anzahl weiterer Verhandlungstage erforderlich sei; der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Kosten einer Wahlverteidigung auch für die weitere Dauer der Hauptverhandlung aufzubringen.
b) Das Kammergericht verwarf die Beschwerde durch Beschluß vom 25. Juni 1992 als unbegründet. Es folgte dabei einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht, in der aus einem Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Bruder vom 29. März 1992 gefolgert wurde, daß schon der erste Wahlverteidiger sein Amt niedergelegt habe, weil der Beschwerdeführer zur Zahlung der Kosten außerstande gewesen sei. Rechtsanwalt S. habe bei der Übernahme des Wahlmandats bewußt sein müssen, daß die Fortführung des Wahlmandats bis zum Verfahrensabschluß, der damals wie heute nicht annähernd habe bestimmt werden können, in finanzieller Hinsicht nicht gesichert gewesen sei, so daß die Begründung des Beiordnungsantrags, die Familie des Beschwerdeführers sehe sich nunmehr nicht in der Lage, die Kosten des Wahlverteidigers zu übernehmen, nicht überzeuge.
c) Eine gegen diese Beschwerdeentscheidung und den Beschluß des Strafkammervorsitzenden vom 12. Mai 1992 erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer unter anderem gerügt hatte, das Kammergericht habe dadurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, daß es in der Beschwerdeentscheidung die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verwertet habe, ohne sie zuvor dem Beschwerdeführer oder dessen Verteidiger zur Kenntnis- und Stellungnahme zuzuleiten, wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da der Beschwerdeführer das Verfahren nach § 33a StPO nicht durchgeführt und damit den Rechtsweg nicht erschöpft hatte.
3. a) Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin beim Kammergericht nachträglich rechtliches Gehör gemäß § 33a StPO .
Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht, die zur Begründung der Entscheidung des Kammergerichts ausführlich zitiert werde und die Entscheidung letztlich trage, sei weder dem Beschwerdeführer noch dessen Pflichtverteidiger noch Rechtsanwalt S. vor der Beschlußfassung bekanntgemacht worden. Die Stellungnahme enthalte gegenüber der Entscheidung des Vorsitzenden der Strafkammer und deren Begründung neue Tatsachen, da die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht entscheidend auf den Inhalt eines Briefes des Beschwerdeführers an seinen Bruder abstelle.
Die Interpretation dieses Briefes durch die Staatsanwaltschaft treffe nicht zu. Die Mandatsniederlegung des Wahlverteidigers Rechtsanwalt W. sei nicht wegen finanzieller Probleme erfolgt, sondern um die Beiordnung von Rechtsanwalt S. als zweiten Pflichtverteidiger zu ermöglichen. Auch die in dem Brief enthaltene Mitteilung, der Beschwerdeführer habe einen Pkw verkaufen wollen, ergebe nicht, daß Rechtsanwalt S. hätte bewußt sein müssen, die Fortführung des Wahlmandats sei nicht gesichert. Dem Brief sei nicht zu entnehmen, daß der Verkauf des Pkw beabsichtigt gewesen sei, um gerade die Tätigkeit des Wahlverteidigers zu finanzieren. Aus dem Brief des Beschwerdeführers ergebe sich auch keineswegs, daß Rechtsanwalt S. diese Verkaufsabsicht gekannt habe.
b) Durch Beschluß vom 28. September 1992 verwarf das Kammergericht den Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs.
Der Beschwerdeführer beanstande zu Unrecht, daß ihm vor Erlaß der Entscheidung des Senats die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, die sich der Senat in seinem Beschluß zu eigen gemacht habe, nicht zur Kenntnis gegeben worden sei. Da die insofern verwerteten Tatsachen sowohl dem Beschwerdeführer als auch Rechtsanwalt S. bekannt gewesen seien, bevor sie der Senat in seiner Entscheidung verwertet habe, habe rechtliches Gehör insoweit nicht gewährt werden müssen. Das Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Bruder, auf welches sich die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft stütze, sei auch Rechtsanwalt S. bekannt gewesen. Der Senat habe danach in dem genannten Beschluß keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht habe äußern können. Soweit er eine andere Interpretation des genannten Schreibens abgebe und damit sachliche Gegenvorstellungen gegen den Beschluß des Senats erhebe, könne er damit in diesem Verfahren nicht gehört werden.
II. Mit seiner am 11. November 1992 eingegangenen neuerlichen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 1992 und die Beschlüsse des Kammergerichts vom 25. Juni 1992 und 28. September 1992. Er rügt die Verletzung von Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und von Art. 3 Abs. 1 GG .
Art. 3 GG als Grundrecht auf Gleichbehandlung sei verletzt, da der Beschwerdeführer in dem Strafverfahren ungleich schlechter behandelt werde als die übrigen Mitangeklagten. Allein ihm werde, ohne ausreichenden Grund, ein zweiter Pflichtverteidiger verweigert.
Die angefochtenen Entscheidungen verstießen auch gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes); dem Beschwerdeführer werde die Fortsetzung seiner eingearbeiteten und aufeinander abgestimmten Verteidigung verweigert, nachdem er sich zur weiteren Finanzierung des Wahlverteidigers nicht in der Lage sehe.
III. Die Justizsenatorin des Landes Berlin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; sie hat sich nicht geäußert.
IV. 1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Kammergerichts wendet. Diese Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG .
a) Die Prüfung am Maßstab dieser Bestimmung ist dem Bundesverfassungsgericht nicht deshalb verwehrt, weil der Beschwerdeführer sich in seiner neuerlichen Verfassungsbeschwerde nicht auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bezogen hat; denn im Rahmen einer zulässig erhobenen Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht von Amts wegen auch Verstöße gegen solche Verfassungsbestimmungen prüfen, die in der Beschwerdeschrift nicht bezeichnet sind (vgl. BVerfGE 42, 237 [240 f.]; 58, 163 [167]; 71, 202 [204]; st. Rspr.).
b) Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, daß sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlaß einer Entscheidung zu den zugrundeliegenden Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418 [429]; 10, 177 [182]; 64, 135 [143]; 66, 116 [146 f.]). Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 [367]; 60, 250 [252]; 64, 135 [144]; st. Rspr.).
c) Diesen Maßstäben genügen die Entscheidungen des Kammergerichts nicht.
aa) Die Entscheidung des Kammergerichts vom 25. Juni 1992 wurde in maßgeblicher Weise auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht gestützt, die weder dem Beschwerdeführer noch dessen Verteidiger bekannt gemacht wurde. Damit wurde dem Beschwerdeführer jegliche Gelegenheit zur Stellungnahme abgeschnitten. Dabei ist es entgegen der Ansicht des Kammergerichts unerheblich, ob dem Verteidiger die Existenz und gegebenenfalls der Inhalt des Briefes des Beschwerdeführers an seinen Bruder, auf den die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft abstellt, bekannt gewesen ist. Zum einen kommt es für die Frage, ob rechtliches Gehör gewährt werden muß, nicht allein auf die Kenntnis des Briefes als solchen, sondern auch auf das Wissen an, daß dieser Brief gerade im anhängigen Verfahren über die Beiordnung zum Pflichtverteidiger verwertet werden sollte (vgl. BVerfGE 20, 347 [349]). Zum anderen beschränkt sich die dem Beschwerdeführer vorenthaltene Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht auf die Mitteilung des Wortlauts des Briefes, sondern interpretiert diesen in einer bestimmten, für den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nachteiligen Weise. Deshalb hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme, gerade auch zur Auslegung des Briefes, gegeben werden müssen.
bb) Dem Beschwerdeführer ist auf seinen Antrag nach § 33a StPO , mit dem er die Möglichkeit einer anderen Interpretation des Briefes vorgetragen hat, auch nachträglich nicht rechtliches Gehör gewährt worden. Das Kammergericht hat in seinem Beschluß vom 28. September 1992 darauf beharrt, daß das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt sei. Damit hat das Gericht seiner Auffassung Ausdruck verliehen, es brauche die Stellungnahme zur Bedeutung des Briefes aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 27. August 1992 nicht zu würdigen und hat dies auch nicht getan. Da der Beschluß vom 28. September 1992 die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Unrecht verworfen hat, verletzt er seinerseits Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 7, 95 [98]; 42, 243 [250]).
d) Da sich das Kammergericht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Interpretation des fraglichen Briefes, noch in keiner Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht auszuschließen, daß das Gericht bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung in der Sache selbst gelangt wäre.
2. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium der verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Die Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht eröffnet den Rechtsweg neu (§ 90 Abs. 2 BVerfGG ). Solange noch keine Entscheidung des Kammergerichts zur eigentlichen Sachfrage vorliegt (die unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zustandegekommen ist), kommt deren Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht in Frage. Insoweit der Beschwerde führer also auch die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 1992 begehrt, ist die Verfassungsbeschwerde (derzeit) ohne Aussicht auf Erfolg.
V. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 34a BVerfGG .
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.