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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.12.2022 - 8 W (pat) 13/20 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 8 W (pat) 13/20 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Dezember 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 103 35 085
…
ECLI:DE:BPatG:2022:201222B8Wpat13.20.0 hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Dezember 2022 durch den stellvertretenden Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing Rippel, den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Maierbacher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Auf die am 31. Juli 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 103 35 085 mit der Bezeichnung "Setzwerkzeug mit auswechselbaren Baugruppen" erteilt und die Erteilung am 28.07.2016 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Beschwerdegegnerin am 28. April 2017 Einspruch erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.
Sie stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 PatG und ist der Auffassung, • dass die Lehre des Streitpatents nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zum einem könne der Fachmann dem Streitpatent nicht entnehmen, wie ein in einen Setzkopf integriertes Nietmagazin auszugestalten sei. Zum anderen handele es sich bei entsprechender Auslegung bei dem Merkmal "in sich geschlossenes unabhängiges Nietmagazin" um eine rein aufgabenhafte Umschreibung bzgl. des zugrundeliegenden Problems, aus welchem der Fachmann ebenfalls die konkrete streitpatentgemäße Ausgestaltung des Nietmagazins nicht entnehmen könne, • dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgehe. Zur Begründung führt sie aus, dass im erteilten Anspruch 1 bzgl. des Setzkopfes der unbestimmte Artikel "einen" verwendet werde, sodass mitunter das Setzwerkzeug auch mehrere Setzköpfe aufweisen könne. Eine derartige Ausgestaltung sei den ursprünglichen Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen. Durch den Rückbezug gelte dies analog auch für den Gegenstand des Anspruchs 5.
• dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei, wozu die Einsprechende - neben anderen Druckschriften und einer behaupteten Vorbenutzung - insbesondere auf die Druckschriften DE 43 10 953 A1 (D7) sowie D4 (DE 100 06 789 A1) und D9 (US 5 906 041 A) verweist.
Die Patentinhaberin hat das Patent im Einspruchsverfahren mit den gemäß Eingabe vom 07. November 2017 geänderten Patentansprüchen 1 bis 7 verteidigt.
Mit dem in der Anhörung vom 13. Februar 2020 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D7 in Verbindung mit fachmännischem Wissen nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand der Erfindung neu und auch erfinderisch sei. Die Auswechselbarkeit der Matrize sei für den Fachmann in der Entgegenhaltung der D7 nicht implizit offenbart. Er habe auch keine Veranlassung, diese vorzusehen, zumal für diese Ausgestaltung der ganze untere Schenkel des Rahmens anders konstruiert werden müsse. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Februar 2020 aufzuheben und das Patent 103 35 085 mit den Patentansprüchen 1 bis 7, eingereicht am 17. Juni 2020, Beschreibung und Figuren in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten;
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen,
Sie verweist zur Begründung auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Widerrufsbeschluss der Patentabteilung. Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beschwerdeführerin den hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beantragt.
Der geltende Anspruch 1 lautet mit einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung:
1.1 Setzwerkzeug zum umformtechnischen Fügen, 1.2 mit einem Rahmen (6), 1.3 einem am Rahmen vorgesehenen Antrieb (8) und 1.4 mehreren den Fügevorgang unmittelbar betreffende Baugruppen (10, 12), 1.5 wobei das Setzwerkzeug als Stanznietwerkzeug ausgebildet ist und 1.6 ein in sich geschlossenes unabhängiges Nietmagazin 1.7 in einen Setzkopf (10) des Setzwerkzeugs integriert ist, dadurch gekennzeichnet,
1.8 dass mehrere der Baugruppen (10, 12) am Rahmen (6) mittels einer Schnellwechselaufnahme (16, 18) auswechselbar angeordnet sind, 1.9 und die auswechselbaren Baugruppen den Setzkopf (10) und eine Matrize (12) umfassen.
Hinsichtlich der weiteren Ansprüche sowie des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.
1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht erfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat und der Antrag der Beschwerdegegnerin auf mündliche Verhandlung nur hilfsweise für den nicht eingetretenen Fall des Unterliegens gestellt ist.
2. Der Patentgegenstand betrifft nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift ein Setzwerkzeug zum umformtechnischen Fügen mindestens zweier Werkstücke aus duktilem Material, insbesondere zum Stanznieten oder Durchsetzfügen (Clinchen), sowie eine Fertigungsanlage mit mindestens einem derartigen Setzwerkzeug. Derartige Setzwerkzeuge bestehen nach den Ausführungen in Absatz [0002] der Streitpatentschrift üblicherweise aus einem Rahmen, einem hydraulischen, pneumatischen oder elektrischen Antrieb und mehreren den Fügevorgang unmittelbar betreffenden Baugruppen wie einem Setzkopf und einer Matrize und sind häufig an Roboterarmen angebracht. Diese robotergeführten Setzwerkzeuge werden derzeit nach sogenannten Formaten, d. h. im Hinblick auf Größe, Form und Qualität der Fügeverbindung, ausgelegt. Im Fall von Stanznietwerkzeugen handele es sich hierbei um die Nietgröße und -form (Nietdurchmesser und Nietkopfgeometrie) sowie die Matrizengeometrie, die einen Einfluss auf die Qualität der Nietverbindung habe. Das Auswechseln der kompletten Setzwerkzeuge sei teuer und aufwändig.
Gemäß den Ausführungen in Absatz [0010] liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein Setzwerkzeug zum umformtechnischen Fügen sowie eine Fertigungsanlage mit mindestens einem derartigen Setzwerkzeug zu schaffen, bei denen der durch einen Formatwechsel bedingte Aufwand möglichst gering ist. Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt gemäß Ausführungen in Absatz [0011] durch ein Setzwerkzeug mit den o.g. Merkmalen des Anspruchs 1.
Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) oder entsprechendem akademischen Grad anzusehen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung und Konstruktion von Setzwerkzeugen für Nietvorrichtungen verfügt.
Einige Merkmale bedürfen einer Erläuterung:
Nach Merkmal 1.6 soll das Setzwerkzeug zum umformtechnischen Fügen ein "in sich geschlossenes unabhängiges Nietmagazin" aufweisen, welches nach Merkmal 1.7 in einen Setzkopf (10) des Setzwerkzeugs integriert ist. Unter einem in sich geschlossenen, unabhängigen Nietmagazin versteht der Fachmann - wie auch schon die Patentabteilung zutreffend ausgeführt hat - ein autonomes Nietmagazin, das keine Nietzuführschläuche aufweist. Mögliche Ausführungsformen eines derartigen Nietmagazins sind in dem Absatz [0029] der Streitpatentschrift beschrieben. Gemäß Merkmal 1.7 soll das Nietmagazin in den Setzkopf des Setzwerkzeuges integriert sein. Zutreffend hat auch hier die Patentabteilung festgestellt, dass der Fachmann dieses Merkmal so versteht, dass das Nietmagazin am Setzkopf angeordnet bzw. befestigt ist, so dass das Nietmagazin mit dem Setzkopf eine modulare Einheit ausbilden kann. Unter einer Schnellwechselaufnahme gemäß Merkmal 1.8 versteht das Streitpatent gemäß Absatz [0026] der Streitpatentschrift, dass die Wechselaufnahme "beispielsweise als Rast- Spann- oder Klemmverbindung ausgebildet sein" kann und daher "schnell" gewechselt werden kann. 3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D7 in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Den nächstkommenden Stand der Technik bildet die Druckschrift D7, weil sie ein gattungsgemäßes Setzwerkzeug zum umformtechnischen Fügen zeigt, das bereits eine Vielzahl der im Patentanspruch 1 genannten Merkmale aufweist. Insbesondere weist das bekannte Setzwerkzeug zum umformtechnischen Fügen nach Figur 13 bereits einen Rahmen (Bügel 122), einen am Rahmen vorgesehenen Antrieb (Kolben-Zylinder-Einheit 128) und mehrere den Fügevorgang unmittelbar betreffende Baugruppen auf, nämlich zumindest einen Setzkopf 10 sowie eine Matrize 34 (Merkmale 1.1 bis 1.4). Das Setzwerkzeug ist nach Seite 3, Zeilen 17 - 19 als Stanznietwerkzeug ausgebildet und weist ein in sich geschlossenes unabhängiges Nietmagazin 80 auf, das - wie die Figur 13 zeigt - in einen Setzkopf 10 des Setzwerkzeugs integriert ist (Merkmale 1.5 bis 1.7).
Der Setzkopf 10 ist - im Sinne einer ersten auswechselbaren Baugruppe - mittels einer Schnellwechselaufnahme in Form der Schnellschlusskupplung 12 auswechselbar am Rahmen des Setzwerkzeuges angeordnet (Teilmerkmale 1.8 und 1.9). Eine Auswechselbarkeit der am Rahmen 122 befestigten Matrize 34 - im Sinne einer zweiten auswechselbaren Baugruppe - gemäß den weiteren Teilmerkmalen 1.8 und 1.9 dem geltenden Patentanspruch 1 ist nicht unmittelbar und eindeutig in der Druckschrift D7 offenbart.
Der Fachmann strebt stets nach einer Reduzierung von Kosten bzw. Stillstandszeiten seiner Produktionsanlagen. Ohne weiteres erkennt der Fachmann, dass auch bei dem bekannten Setzwerkzeug nach der Druckschrift D7 bei einem Formatwechsel das Auswechseln der Matrize im Bedarfsfall mit erheblichem Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden ist, was beträchtliche Kosten verursacht. Für den Fachmann ist es daher völlig selbstverständlich, nicht nur den Setzkopf, sondern in analoger Weise auch die Matrize auswechselbar am Rahmen anzuordnen - und zwar in Form von Schnellwechseleinheiten. Dabei waren Schnellwechseleinheiten - insbesondere für Matrizen von derartigen Setzwerkzeugen - am für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevanten Anmeldetag des Streitpatents völlig üblich und gebräuchlich und somit dem Fachwissen eines Fachmanns zuzuordnen. Als Beleg für das Fachwissen zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents ist beispielsweise auf die Seite 3, Zeile 5 - 7 der D4 (DE 100 06 789 A1) sowie Seite 5, Zeilen 11 - 15 der D9 (US 5 906 041 A) hinzuweisen. Entgegen dem Vorbringen der Pateninhaberin unter Verweis auf einen unzumutbaren Modifikationsaufwand des Bügels für den Fall einer auswechselbaren Matrize sind hierbei auch keine Schwierigkeiten zu überwinden. Vielmehr handelt es sich um eine einfache konstruktive Umgestaltung des Bügels, die dem regelmäßigen Tun eines Konstrukteurs entspricht.
Der Patentanspruch 1 beruht somit gegenüber der Druckschrift D7 und dem Fachwissen des Fachmanns nicht auf erfinderischer Tätigkeit und hat deshalb keinen Bestand.
4. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 fallen aufgrund der Bindung an die eindeutig gestellten Anträge auch sämtliche abhängigen und unabhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 Informationsübermittlungsverfahren II).
Das Patent hat somit keinen Bestand.
III.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Rippel Dr. Dorfschmidt Uhlmann Maierbacher