Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 15.01.2004 - IXa ZB 309/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IXa ZB 309/03 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Januar 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll
am 15. Januar 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Gießen vom 25. November 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht - wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Unterschrift
Kreft Athing Boetticher
von Lienen Zoll