BGH
24. April 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.04.2014 - 5 StR 171/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 171/14 |
| Entscheidungsdatum : | 24. April 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dem Nebenkläger wird gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO Rechtsanwalt F. als Beistand bestellt. Für Prozesskostenhilfe, die Adhäsion betreffend, besteht bei der Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO kein Anlass.
Unterschrift
Basdorf Schneider Dölp
Berger Bellay