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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 27.08.2009 - VII ZR 20/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 20/07 |
| Entscheidungsdatum : | 27. August 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Lösung sei der Mangel beseitigt, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund insoweit nicht vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 36.
Unterschrift
340,07 EUR
Kniffka Safari Chabestari Eick
Halfmeier Leupertz
Vorinstanz
LG Osnabrück; 21.07.2006; 3 O 1452/03 (215) / OLG Oldenburg; 18.01.2007; 8 U 181/06