Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 17.12.2004 - 5 B 122/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 122/04 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Dezember 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Rheinland-Pfalz; 11.10.2004; OVG 12 E 11809/04.OVG
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rothkegel{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. B e r l i t beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Oktober 2004 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.