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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 04.12.2014 - 35 W (pat) 438/12 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 35 W (pat) 438/12 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Dezember 2014 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 438/12 Verkündet am 4. Dezember 2014 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 154 05.11 …
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2005 016 309 hier: Löschungsantrag
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.-Ing. Univ. Rippel
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Beschwerdegegnerin und Antragsgegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2005 016 309 (im Folgenden: Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung:
"Staubsaugerbeutel" das am 18. Oktober 2005 angemeldet und am 15. Dezember 2005 in das Register eingetragen worden ist.
Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet:
"1. Staubsaugerbeutel (1) mit einem Boden (2), von dem sich umlaufend Seitenwände (10, 11) zur Bildung eines Innenraumes in eine Richtung erstrecken, wobei der Boden (2) einen im wesentlichen rechteckigen Basisabschnitt (3) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest an einer Seite des Bodens (2) ein hervorstehender Abschnitt (4) ausgebildet ist, der auf den Basisabschnitt (3) für eine Lagerposition faltbar ist.
Wegen des Wortlauts der nachgeordneten Schutzansprüche 2 bis 11 wird Bezug genommen auf die Streitgebrauchsmuster-Schrift DE 20 2005 016 309 U1.
Die Schutzdauer des Streitgebrauchsmusters ist auf zehn Jahre verlängert worden. Es ist in Kraft.
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2008 hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Antragstellerin) die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Dieser Löschungsantrag ist ausweislich der patentamtlichen Akte der Antragsgegnerin am 23. Februar 2009 zugestellt worden. Der Widerspruch der Antragsgegnerin gegen den Löschungsantrag ist am 20. März 2009 und damit rechtzeitig beim Patentamt eingegangen.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) am 5. Mai 2011 hat die Antragstellerin ihren Antrag auf vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters betrieben. Die Antragsgegnerin hat das Streitgebrauchsmuster im Umfang der neuen Schutzansprüche 1 bis 9 aus dem Schriftsatz vom 17. März 2009 (Widerspruchsschrift) und - u. a. - im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 9 nach dem Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom 5. April 2011 verteidigt.
Schutzanspruch 1 nach dem Hauptantrag der Antragsgegnerin vom 17. März 2009 lautete:
"1. Staubsaugerbeutel (1) mit einem Boden (2), von dem sich umlaufend Seitenwände (10, 11) zur Bildung eines Innenraumes in eine Richtung erstrecken, wobei der Boden (2) einen im wesentlichen rechteckigen Basisabschnitt (3) aufweist, wobei zumindest an einer Seite des Bodens (2) ein hervorstehender Abschnitt (4) ausgebildet ist, der auf den Basisabschnitt (3) für eine Lagerposition faltbar ist, wobei an einer Spitze (8) des hervorstehenden Abschnittes (4) sich eine Seitenkante (9) zwischen zwei Seitenwandabschnitten (11) anschließt, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenkante (9) in der Lagerposition eingefaltet und innerhalb der Seitenwände (10, 11) aufgenommen ist und in einer Gebrauchsposition die Seitenkante (9) seitlich hervorsteht."
Für den Wortlaut der nachgeordneten Schutzansprüche 2 bis 9 wird Bezug genommen auf die Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. März 2009, Blatt 76, 77, der patentamtlichen Löschungs-Akte.
Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 der Antragsgegnerin vom 5. April 2011 lautete:
"1. Staubsaugerbeutel (1) mit einem Boden (2), von dem sich umlaufend Seitenwände (10, 11) zur Bildung eines Innenraumes in eine Richtung erstrecken, wobei der Boden (2) einen im wesentlichen rechteckigen Basisabschnitt (3) aufweist, wobei zumindest an einer Seite des Bodens (2) ein hervorstehender Abschnitt (4) ausgebildet ist, der auf den Basisabschnitt (3) für eine Lagerposition faltbar ist, wobei an einer Spitze (8) des hervorstehenden Abschnittes (4) sich eine Seitenkante (9) zwischen zwei Seitenwandabschnitten (11) anschließt, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenkante (9) in der Lagerposition eingefaltet und innerhalb der Seitenwände (10, 11) aufgenommen ist und in einer Gebrauchsposition die Seitenkante (9) seitlich hervorsteht, wobei im ausgefalteten Zustand sich die Seitenwandabschnitte (10, 11) im Wesentlichen senkrecht zu dem Boden (2) mit dem Basisabschnitt (3) und den hervorstehenden Abschnitten (4) erstrecken."
Für den Wortlaut der nachgeordneten Schutzansprüche 2 bis 9 wird Bezug genommen auf die erste Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. April 2011, Blatt 121, 122 der patentamtlichen Löschungs-Akte.
Am Schluss der mündlichen Anhörung vom 5. Mai 2011 hat die Gebrauchsmusterabteilung als abschließenden Beschluss verkündet, dass das Streitgebrauchsmuster teilgelöscht werde, soweit es über den Gegenstand nach dem Hilfsantrag 1 hinausging. Der weitergehende Löschungsantrag wurde zurückgewiesen. Die Kosten des patentamtlichen Verfahrens wurden der Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegnerin zu 1/3 auferlegt. Diese Entscheidung hat die Gebrauchsmusterabteilung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Gebrauchsmusterabteilung hat die Schutzfähigkeit des Staubsaugerbeutels nach Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag verneint, da er gegenüber dem Stand der Technik nach der D2 (GB 14 68 798 A) nicht mehr neu sei. Die Schutzfähigkeit des Staubsaugerbeutels nach Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hat die Gebrauchsmusterabteilung bejaht, da keiner der entgegengehaltenen Druckschriften einen Staubsaugerbeutel zeigen würde, der hervorstehende Abschnitte aufweist, zu denen im ausgefalteten Zustand sich die Seitenwandabschnitte senkrecht erstrecken und diesen Druckschriften auch in ihrer Zusammenschau keine Hinweise und Anregungen zu entnehmen seien, die zum Gegenstand nach Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 führen könnten.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren auf eine vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters gerichteten Löschungsantrag weiter. Sie vertritt u. a. die Auffassung, dass das Merkmal
"….wobei im ausgefalteten Zustand sich die Seitenwandabschnitte (10, 11) im Wesentlichen senkrecht zu dem Boden (2) mit dem Basisabschnitt (3) und den hervorstehenden Abschnitten (4) erstrecken."
im verteidigten Schutzanspruch 1 unklar sei, da das Merkmal "…im Wesentlichen senkrecht zum Boden (2) …" nicht dazu geeignet sei, den Schutzumfang eines derartigen Schutzumfangs zu definieren und keine klare Abgrenzung zum Stand der Technik erlaube. Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA vom 5. Mai 2011 insoweit aufzuheben, als darin der Löschungsantrag teilweise zurückgewiesen worden ist, und die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters bei entsprechender Kostenentscheidung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Im Zuge des Löschungsverfahrens sind die folgenden Druckschriften in das Verfahren eingeführt worden:
D1 DE 100 64 608 A1 D2 GB 14 68 798 D3 DE 12 87 768 A D4 DE 38 12 849 A1 D5 DE 103 48 375 A1 D6 US 3,330,100 A D7 US 3,572,017 A D8 WO 01/03802 A1.
Mit ihrem Zwischenbescheid vom 29. Oktober 2010 hat die Gebrauchsmusterabteilung I darüber hinaus die Druckschriften aus der Recherche gemäß § 7 GebrMG in das Verfahren eingeführt; das sind:
DE 73 02 545 U DE 101 26 425 A1 DE 20 2005 000 918 U1 JP 08 071 021 A US 35 96 443 A
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn das Streitgebrauchsmuster ist im Umfang des Hilfsantrages 1 aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. April 2011 i. S. v. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig. Im Umfang dieser Fassung hat bereits die Gebrauchsmusterabteilung in dem angegriffenen Beschluss den Löschungsantrag zu Recht zurückgewiesen und nur in diesem Umfang hat die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster im Beschwerdeverfahren verteidigt.
1. Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist ein Staubsaugerfilterbeutel.
Entsprechend den Ausführungen des Streitgebrauchsmusters gibt es im Stand der Technik verschiedene Ausführungsformen von Staubsaugerbeuteln aus flexiblem Material, die im Ausgangszustand gefaltet sind und sich im Betrieb aufblähen bzw. auffalten. Nachteilig sei bei solchen Staubsaugerbeuteln, dass diese in der Form nur schlecht an entsprechende Kammern in Staubsaugern angepasst werden könnten und sich nur schlecht öffnen und ihre Wirkung nicht entfalten würden. Bei Staubsaugerbeutels mit dem sogenannten Klotzboden würde durch Innenfalten an gegenüberliegenden Seitenwänden des Beutels versucht, dass der Beutel gut an eine Passform einer Kammer in einem Staubsauber angepasst werden kann und andererseits eine leichte Öffnung möglich ist. Allerdings würde jedoch die Innenfaltung den Raum in dem Staubsaugerbeutel verringern. Darüber hinaus sei die Herstellung des Staubsaugerbeutels vergleichsweise aufwendig.
Angesichts dieser Nachteile ist es die Aufgabe der vorliegenden Erfindung, einen Staubsaugerbeutel zu schaffen, der ein großes Innenvolumen besitzt und leicht in einer Kammer eines Staubsaugers geöffnet werden kann (Absatz [0004]).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters in der Fassung des Hilfsantrages 1 aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. April 2011, den die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zu ihrem Hauptantrag gemacht hat, einen Staubsaugerbeutel mit den folgenden Merkmalen vor (Gliederung hinzugefügt): M1 Staubsaugerbeutel (1) mit einem Boden (2), M2 von dem sich umlaufend Seitenwände (10, 11) zur Bildung eines Innenraumes in eine Richtung erstrecken, M3 wobei der Boden (2) einen im Wesentlichen rechteckigen Basisabschnitt (3) aufweist, M4 wobei zumindest an einer Seite des Bodens (2) ein hervorstehender Abschnitt (4) ausgebildet ist, der auf den Basisabschnitt (3) für eine Lagerposition faltbar ist, M5 wobei an einer Spitze (8) des hervorstehenden Abschnittes (4) sich eine Seitenkante (9) zwischen zwei Seitenwandabschnitten (11) anschließt, dadurch gekennzeichnet, dass M6 die Seitenkante (9) in der Lagerposition eingefaltet und innerhalb der Seitenwände (10, 11) aufgenommen ist und in einer Gebrauchsposition die Seitenkante (9) seitlich hervorsteht, M7 wobei im ausgefalteten Zustand sich die Seitenwandabschnitte (10, 11) im Wesentlichen senkrecht zu dem Boden (2) mit dem Basisabschnitt (3) und den hervorstehenden Abschnitten (4) erstrecken.
2. Der zuständige Fachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitgebrauchsmusters und für die Beurteilung des Standes der Technik ankommt, ist nach Auffassung des Senats ein Diplomingenieur der Fachrichtung Textiltechnik oder Maschinenbau mit zumindest Fachhochschulabschluss und besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und Fertigung von Staubsauger- bzw. Staubfilterbeuteln.
3. Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters in der verteidigten Fassung stellt eine zulässige Beschränkung des eingetragenen Schutzanspruchs 1 dar.
Gegenüber dem Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung weist der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale M5 und M6, die den Merkmalen der eingetragenen Ansprüche 4 und 5 entsprechen, sowie das zusätzliche Merkmal M7 auf, welches wörtlich durch die Offenbarung im Absatz [0017] der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters gestützt wird.
Einige Merkmale des Schutzanspruchs 1 bedürfen einer Erläuterung:
3.1 Entsprechend dem Merkmal M3 weist der Boden 2 einen im Wesentlichen rechteckigen Basisabschnitt 3 auf. Weiterhin ist nach Merkmal M4 an zumindest einer Seite des Bodens 2 ein hervorstehender Abschnitt 4 ausgebildet. Nach Merkmal M7 erstrecken sich die Seitenwandabschnitte 10, 11 in ausgefalteten Zustand des Staubsaugerbeutels im Wesentlichen senkrecht zu dem Boden mit dem Basisabschnitt und den hervorstehenden Abschnitten.
Daraus ist unzweifelhaft ersichtlich, dass die hervorstehenden Abschnitte Teile des Bodens sind und nicht durch Faltung aus den Seitenwandabschnitten des Staubsaugerbeutels gebildet werden. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass der hervorstehende Abschnitt aus demselben Material bestehen muss wie der Boden. Ein hervorstehender Abschnitt, der aus dem gleichen Filtermaterial wie die Seitenwände des Staubsaugerbeutels besteht und als zusätzlicher Materialabschnitt an den Seiten des gegebenenfalls aus verstärktem Material bestehenden Basisabschnitts des Bodens angeordnet ist, erfüllt ebenfalls den Wortlaut des Anspruchs 1.
3.2. Entsprechend dem Merkmal M7 erstrecken sich "…im ausgefalteten Zustand die Seitenwandabschnitte (10, 11) im Wesentlichen senkrecht zu dem Boden (2) mit dem Basisabschnitt (3) und den hervorstehenden Abschnitten (4)."
Nach Auffassung der Antragstellerin sei dieses Merkmal unklar, da es nicht geeignet wäre, den Gegenstand eines derartigen Schutzanspruchs eindeutig zu definieren bzw. gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen. Darüber hinaus sei eine Ausführungsform, bei der die Seitenwandabschnitte exakt senkrecht zu dem Boden mit dem Basisabschnitt und den hervorstehenden Abschnitten angeordnet sind, vom Schutzanspruch 1 nicht umfasst.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Zunächst ist festzustellen, dass die Formulierung "im Wesentlichen senkrecht" den präzisierten Fall "exakt senkrecht" mit umfasst. Mit "im Wesentlichen" wird üblicherweise eine Bandbreite definiert, um wieviel der Wert einer Kenngröße um einen Basiswert, im vorliegenden Fall von der exakt senkrechten Ausrichtung zweier Kanten, abweicht. Dabei wird der Fall der Abweichung von 0° natürlich vom möglichen Wertebereich mit umfasst. Die Größe der möglichen Abweichung ist dabei im Einzelfall fachmännisch in Anhängigkeit von Material, Fertigung oder Anwendung zu betrachten.
Insofern ist das Merkmal M7 als nacharbeitbar und zulässig zu anzusehen.
Darüber hinaus wird im vorliegenden Fall nicht die Ausrichtung zweier Kanten hinsichtlich eines präzisen Fertigungsmaßes, sondern die im Wesentlichen senkrechte Ausrichtung der Seitenwandabschnitte gegenüber dem Boden und den hervorstehenden Abschnitten im aufgefalteten Zustand des Staubsaugerbeutels beansprucht. Es ist dabei irrelevant, ob der beanspruchte Staubsaugerbeutel so gefertigt ist, dass die Maße des Bodens, der hervorstehender Abschnitte und der Seitenwandabschnitte eine exakt rechtwinklige Ausrichtung (unter Berücksichtigung von Fertigungstoleranzen) der Teile im ausgefalteten Zustand gegeneinander zulassen, was unter der Berücksichtigung der Verschweißung oder Verklebung der Seitenwandabschnitte 10, 11 an der Kante 13 eher unwahrscheinlich ist.
Der Offenbarung des Streitgebrauchsmusters sind keine Hinweise zu entnehmen, dass eine exakt senkrechte Auffaltung des Staubsaugerfilterbeutels unter Einwirkung des Luftstroms in irgendeiner Weise sichergestellt ist. Es ist davon auszugehen, dass sich der gefaltete Staubsaugerbeutel unsymmetrisch auffalten kann und sich die Seitenwandabschnitte im aufgefalteten Zustand auch ausbeulen. Daher legt der Fachmann das Merkmal M7 dahingehend aus, dass hier mit dem Merkmal "im wesentlichen senkrecht" beansprucht wird, dass sich zwischen dem Boden mit dem Basisabschnitt und den hervorstehenden Abschnitten und den Seitenwänden im aufgefalteten Zustand ein deutlich stumpfer, "im wesentlichen senkrechter" Winkel im Bereich zwischen ca. 80° bis 90° einstellt, was einer Abweichung von bis zu 10° Grad von der exakt senkrechten Ausrichtung der Seitenwandabschnitte gegenüber dem Boden und den hervorstehenden Abschnitten entsprechen würde.
3.3. Mit den Merkmalen M6 und M7 wird ein Staubsaugerbeutel in den zwei Zuständen Lagerposition und Gebrauchsposition (im aufgefalteten Zustand) definiert. Diese Merkmale stellten funktionelle Merkmale des Staubsaugerbeutels dar. Dementsprechend steht jeder Staubsaugerbeutel aus dem Stand der Technik dem Streitgebrauchsmuster entgegen, dessen Gestaltung nur die Einnahme beider beanspruchten Positionen ermöglicht, unabhängig davon, ob die Einnahme dieser Positionen auch explizit offenbart wird.
4. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der nach geltendem Hauptantrag verteidigten Fassung ist gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik neu i. S. v. §§ 1 und 3 GebrMG, da keinen der genannten Druckschriften einen Staubsaugerbeutel mit allen Merkmalen des Schutzanspruchs 1 zeigt.
Die D1 zeigt einen Staubsaugerbeutel 3 mit einem Boden 7', von dem sich umlaufend Seitenwände 7 zur Bildung eines Innenraumes 17 in eine Richtung erstrecken. Der Boden 7' ist an eine Halteplatte geklebt und weist eine im rechteckigen Basisabschnitt auf (vgl. Fig. 2). An den Seiten des Bodens 7' sind durch die
Querfalten 10 eingeschlossene, als sich nach außen wölbende Filtermaterialabschnitte ausgebildet (vgl. Abs. [0024]), die auf den Basisabschnitt 7' für eine Lagerposition faltbar sind (vgl. Fig. 2). An einer Spitze der Querfalten 10 schließt sich dabei eine Seitenkante 4, 18 zwischen den Seitenwandabschnitten an. Die Seitenkante 18 ist in der Lagerposition eingefaltet und innerhalb der Seitenwände aufgenommen (vgl. Fig. 2 und Absatz [0032]) und ragt in der Gebrauchsposition über der Fläche des Bodens 7' seitlich hervor (Absatz [0024]). Damit zeigt die D1 einen Staubsaugerbeutel mit den Merkmalen M1 bis M6.
Entsprechend den Ausführungen der Antragstellerin sei der D1 auch eine "im wesentlichen senkrechte" Anordnung der Seitenwände bezüglich des Bodens bzw. des durch die Querfalte 10 eingeschlossenen dreieckigen Materialabschnitts zu entnehmen.
Dieser Auffassung der Antragstellerin vermag sich der Senat auch nicht anzuschließen.
Der dreieckige Materialabschnitt, der von der sich nach außen vorwölbende Querfalte 10 eingeschlossen ist, steht über die Fläche des Bodens nicht oder gegebenenfalls nur geringfügig, weniger als ein Zentimeter, über (vgl. Spalte 2, Zeilen 12 - 18, 30 - 32, Spalte 3, Zeilen 60 - 64). Unter "nach außen vorwölbend" in Bezug auf die Querfalte 10 ist im Sinne der D1 zu verstehen, dass sich die Querfalte 10 im aufgefalteten Zustand des Staubsaugerbeutels unter der Boden 7', ausgehend von der nach innengefalteten Randkante 18 bis zum Rand des Bodens 7' erstreckt und sich dabei gegenüber der innenliegenden Randkante 18 nach außen vorwölbt. Dementsprechend ist der Verlauf der die Querfalte 10 im gefalteten Zustand des Staubsaugerbeutels in der Figur 2 auch eingezeichnet. Dies bedeutet, dass sich beim Staubsaugerbeutel im aufgefalteten Zustand die Querfalte 10 zusammen mit der Randkante 18 gegebenenfalls durch den im Filterbeutel herrschenden Druck in einem bestimmten Maß nach außen aufwölbt. Dabei steht der durch die Querfalte 10 eingeschlossene dreieckige Materialabschnitt aber immer noch im Wesentlichen senkrecht zum Boden 7', und nicht zu den Seitenwänden des Filterbeutels.
Die D2 zeigt zwei Möglichkeiten, einen Staubsaugerbeutel zu falten (Fig. 1 - 3; Fig. 4 - 6). Dabei sollen die Figuren 1 bis 3 einen "S.O.S.- Staubsaugerbeutel und die die Figuren 4 bis 6 eine "Blockbodenstaubsaugerbeutel" darstellen. Da die Staubsaugerbeutel gemäß der D2 aus einem flexiblen Material - in diesem Fall Papier - gebildet wären, könnten sich nach Auffassung der Antragstellerin die dreieckigen Abschnitte, die sich an den Boden anschließen (Bezugszeichen 19 aus Figur 6) frei umfalten lassen. Somit wären die beiden in der D2 dargestellten Typen des Staubsaugerbeutels ineinander überführbar und der Staubsaugerbeutel gemäß Figur 6 der D2 wäre neuheitsschädlich für den geltenden Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters in der aufrechterhaltenen Fassung zu sehen. Der dort dargestellte Staubsaugerfilterbeutel zeige einen Boden mit daran sich anschließenden dreieckigen Abschnitten auf, an die sich in Zeichenebene erstreckend die Seitenwände des Staubsaugerfilterbeutels anschließen und die somit selbstverständlich "im wesentlichen senkrecht" sowohl auf dem rechteckigen Boden als auch den dreieckigen Abschnitten stehen würden. Im Lagerzustand könne der Staubsaugerfilterbeutel ebenso in einen Zustand überführt werden, in dem die dreieckigen Abschnitte 19 eingefaltet vorliegen. Somit offenbare die D2 sämtliche Merkmale des geltenden Anspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters in der aufrechterhaltenen Fassung.
Dieser Auffassung der Antragstellerin vermag sich der Senat auch nicht anzuschließen.
Die D2 zeigt zwei Möglichkeiten, einen Staubsaugerbeutel zu falten (Fig. 1 - 3; Fig. 4 - 6). Die Figuren 3 und 6 zeigen jedoch nicht die Staubsaugerbeutel im aufgefalteten Zustand, sondern den fertigen Boden des jeweiligen Staubsaugerbeutels im gefalteten Zustand (Lagerposition). Im aufgestellten Zustand nehmen beide Staubsaugerbeutel die gleiche, im wesentlichen quaderförmige Form an (vgl. S. 2,
Z. 69 - 75; "Indeed, when filled out, the two types of bag are essentially identical since the pleated sides 16 of the S.O.S. bag move out and the outwardly flexed sides 17 of the block bottom bag move inwardly, to both finish in the same plane.").
Das Ausführungsbeispiel entsprechend den Figuren 1 bis 3 zeigt einen Staubsaugerbeutel mit einem Boden 22, von dem sich umlaufend Seitenwände 10, 12 und 16 zur Bildung eines Innenraumes in eine Richtung erstrecken. Der Boden 22 weist dabei einen im rechteckigen Basisabschnitt auf. Die Seitenkanten 16 sind in der Lagerposition eingefaltet und innerhalb der Seitenwände 10, 12 aufgenommen. In der Gebrauchsposition stehen die Seitenkanten nicht über den Boden hervor, sondern bilden zusammen mit den Seitenwänden 10 und 12 einen quaderförmigen Staubsaugerbeutel (vgl. nochmals S. 2, Z. 69 - 75). Die dargestellten Abschnitte 26 stellen keinen äußeren Abschnitt im Sinne des Streitgebrauchsmusters dar, da die Figur 1 nur einen Zwischenschritt während der Herstellung des Staubsaugerbeutels darstellt und die Abschnitte 26 entsprechend der Figur 2 umgefaltet und auf den Boden 22 geklebt (Klebestellen 28) werden. Die Spitzen der Abschnitte 26 liegen daher in der Mitte des Bodens 22, so dass sich dort auch keine Seitenkanten anschließen können. Damit zeigt dieses Ausführungsbeispiel nur einen Staubsaugerbeutel mit den Merkmalen M1 bis M3 sowie jeweils dem ersten Teil der Merkmale M6 und M7.
Das Ausführungsbeispiel entsprechend den Figuren 4 bis 6 zeigt einen Staubsaugerbeutel mit einem Boden 22, von dem sich umlaufend Seitenwände 10, 12 und 17 zur Bildung eines Innenraumes in eine Richtung erstrecken, wobei der Boden 22 einen im wesentlichen rechteckigen Basisabschnitt aufweist. An beiden Seiten des Bodens 22 ist ein hervorstehender Abschnitt 19 ausgebildet, der in Lagerposition nicht auf den Basisabschnitt gefaltet ist, sondern sich nach außen erstreckt (vgl. Figuren 4 und 6). An den Spitzen der hervorstehenden Abschnitte 19 schließt sich jeweils eine Seitenkante zwischen zwei Seitenwandabschnitten 17 an. Diese Seitenkanten sind in der Lagerposition nach außen gefaltet und nicht
innerhalb der Seitenwände 12, 12 aufgenommen (vgl. Figur 5). In der Gebrauchsposition stehen die Seitenkanten nicht über den Boden hervor, sondern bilden zusammen mit den Seitenwänden 10 und 12 ebenfalls einen quaderförmigen Staubsaugerbeutel (vgl. auch hier S. 2, Z. 69 - 75). Im ausgefalteten Zustand erstrecken sich die Seitenwandabschnitte 10, 12 zwar im Wesentlichen senkrecht zu dem Boden 22 mit dem Basisabschnitt, aber nicht zu den hervorstehenden Abschnitten 19, da diese beim Auffalten des Staubsaugerbeutels in die Gebrauchsposition zu den Seitenwänden 17 "zurückkehren" bzw. Bestandteil der Seitenwände 17 werden (vgl. S. 2, Z. 63 - 69; "These revert to the side panels when the bag is "erected"."). Das Ausführungsbeispiel entsprechend den Figuren 4 bis 6 zeigt daher nur einen Staubsaugerbeutel mit den Merkmalen M1 bis M3, M5 sowie jeweils dem ersten Teil der Merkmale M4 und M7.
Nach Auffassung der Antragstellerin zeigen auch die D9 bzw. deren prioritätsbegründene Druckschrift D5 einen Staubsaugerbeutel, der dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der erstinstanzlich aufrechterhaltenen Fassung neuheitsschädlich entgegensteht. Nach Auffassung der Antragstellerin entstünde beim Gegenstand der D5/D9 durch die erneute Einfaltung der lnnenfalte 5 nach der Herstellung des Bodens 9 ein dreieckförmiger Zwickel 8, der in dem in Figur 2 dargestellten Zustand den Boden 9 überdeckt und dessen Spitze nicht durch die Schweißnaht mit dem Boden verbunden und somit frei beweglich sei. Dieser Zwickel 8, der in Figur 2 in einem Zustand dargestellt sei, in dem er direkt auf den Boden 9 aufgefaltet ist, sei im ausgefalteten Zustand ausstülpbar, so dass die Seitenfalte 5 auch außerhalb des Staubsaugerfilterbeutels angeordnet werden könne. Da der dreieckförmige Zwickel nicht mit dem Boden verbunden sei, wäre es somit möglich, den Staubsaugerfilterbeutel in eine Position zu überführen, in der der dreieckförmige Zwickel 8 ausgestülpt und parallel zum Boden 9 geführt würde. In diesem Zustand würden sich die durch die Vorbrüche 3 und 5 bzw. 5 und 4 aufgespannten Seitenwandabschnitte "im wesentlichen senkrecht" zu dem Boden mit dem Basisabschnitt 9 und dem hervorstehenden Zwickel 8 erstrecken.
Dieser Auffassung der Antragstellerin vermag sich der Senat wiederum nicht anzuschließen.
Die D5/D9 zeigt unzweifelhaft einen Staubsaugerbeutel entsprechend den Merkmalen M1 bis M3. Die D5/D9 zeigt jedoch keinen "hervorstehenden Abschnitt" im Sinne des Streitgebrauchsmusters. Die Figuren 4a, 1, 4b und 3 zeigen in der genannten Reihenfolge die Verfahrensschritte zur Herstellung des gezeigten Filterbeutels.
Entsprechend der Figur 4a wird eine Lage des Filtermaterials über ein nicht dargestelltes Formwerkzeuges zusammengefaltet und an dessen Rändern 22 und 23 verbunden. Dann werden die Vorbrüche 3, 4 und 5 in das Filterbeutelmaterial eingebracht. Anschließend wird der so gebildete Schlauch durch die Schweißnaht 6 einseitig geschlossen, wobei die Innenfalte 5 im Bereich der Schweißnaht 6 fixiert wird (vgl. Fig. 1). Im Verfahrensschritt entsprechend der Figur 4b wird die Faltung des Bodens 9 durchgeführt. Dazu wird von der noch offenen Seite ein Stempel 24 in den Filterbeutel eingeführt und gegen das verschlossene Ende 2 geführt. Dabei wird die Innenfalte wieder nach außen aufgefaltet, wobei durch die Fixierung des unteren Endes der Innenfalte 5 in der Schweißnaht 6 die erfindungsgemäße Faltung des Bodens 9 mit einem nicht gezeigten dreieckigen Zwickel, der auf dem Boden gefaltet ist, erreicht wird. Daran anschließend wird diese Faltung durch Verbinden der übereinander liegenden Lagen stabilisiert sowie der Filterbeutel durch eine weitere Schweißnaht 15 im oberen Bereich geschlossen.
Die Figur 2 zeigt den fertiggestellten Filterbeutel. Dort wurde für die Lagerposition des Filterbeutels die beim Herstellungsprozess aufgefaltete Innenfalte 5 wieder eingefaltet. Dadurch entsteht, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Antragstellerin, der dreieckförmige Zwickel 8. Dieser Zwickel ist aber in Gegensatz zu den Ausführungen nicht geeignet, bei Auffaltung des Filterbeutels in die Gebrauchsposition die Lage eines hervorstehenden Abschnitts im Sinne des Streitgebrauchsmusters einzunehmen. Wie durch den Herstellungsprozess dokumentiert, entsteht der Zwickel 8 durch Einfaltung aus dem Material der Seitenwandabschnitte zwischen den Vorbrüchen 3 bzw. 4 und 5. Die Figur 4b zeigt diese Seitenwandabschnitte im aufgefalteten Zustand ohne die Innenfalte 5, die Figur 2 diese Seitenwandabschnitte im eingefalteten Zustand mit der Innenfalte 5. Es mag dahingestellt bleiben, ob sich entsprechend dem Merkmal M6 des Streitgebrauchsmusters diese Seitenwandabschnitte in der Gebrauchsposition unter Einwirkung von Luftdruck geringfügig ausbeulen und der Bereich der Innenfalte 5 dann geringfügig über den Boden seitlich hervorsteht. Da der Zwickel 8, wie schon dargelegt, durch Faltung aus dem Material der Seitenwandabschnitte entstanden ist, steht aber keinesfalls so viel Seitenwandmaterial zur Verfügung, dass sich der Zwickel 8 unter Einwirkung des Luftdrucks soweit aus dem Seitenwandbereich ausfaltet bzw. ausstülpt und eine "hervorstehende" Position "im wesentlichen" senkrecht zu den Seitenwandabschnitten zwischen den Vorbrüchen 3 bzw. 4 und 5 bzw. "im wesentlichen" parallel zum Boden einnimmt. Vielmehr wird, analog zur Darstellung der Figur 4b, der Zwickel 8 im aufgefalteten Zustand wieder Bestandteil der Seitenwandflächen.
Die D5/D9 zeigt daher zumindest nicht die Merkmale M4 und M7.
Die weiteren Druckschriften wurden in der Verhandlung von den Parteien nicht diskutiert und zeigen auch nichts, was über die Offenbarung der D1, der D2 sowie der D5/D9 hinausgehe würde.
Die D3 zeigt einen Staubsaugerbeutel entsprechend dem zweiten Ausführungsbeispiel der D2. Die D4 zeigt einen Staubsaugerbeutel entsprechend dem ersten Ausführungsbeispiel der D2. Die in den Druckschriften D6 und D7 beschriebenen Staubsaugerbeutel weisen auch keine an den Seiten des Bodens hervorstehende Abschnitte auf, die sich im ausgefalteten Zustand im Wesentlichen senkrecht zu den Seitenwänden erstrecken, sondern die, wie bei den Druckschriften D2 bis D5, Bestandteile der Seitenwände darstellen. Die D8 beschreibt nur mögliche Materialzusammensetzungen eines Staubsaugerbeutels.
Die bei der Recherche entsprechend § 43 PatG ermittelten Druckschriften gehen ebenfalls nicht über den Offenbarungsgehalt der Druckschriften D1 bis D5 hinaus. So entspricht z. B. die Offenbarung der DE 101 26 425 A1 der Offenbarung der D4. Die DE 73 02 545 U zeigt wiederum auch nur Klotz- und Kreuzbodenbeutel, wobei die bei den Kreuzbodenbeuteln im gefalteten Zustand hervorstehenden, dreieckigen Abschnitte bei Auffaltung ebenfalls, analog zum zweiten Ausführungsbeispiels der D2, zu Bestandteilen der Seitenwände werden.
5. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß geltendem Hauptantrag beruht auch auf einem erfinderischen Schritt i. S. v. § 1, Abs. 1 GebrMG.
Wie schon zur Frage der Neuheit ausgeführt, zeigt keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften einen Staubsaugerbeutel, der hervorstehende Abschnitte aufweist, zu denen sich im ausgefalteten Zustand die Seitenwandabschnitte im Wesentlichen senkrecht erstrecken.
Einzig die D1 zeigt einen Staubsaugerbeutel, mit einem im Bereich zwischen der Stirnseite des Bodens und den Seitenwandabschnitten durch die nach außen hervorwölbende Querfalte 10 und den Materialabschnitt 7' des Bodens begrenzten Materialabschnitt, der nicht Bestandteil der Seitenwandabschnitte ist. Allerdings lehrt die D1, mit der Gestaltung des Filterbeutels sicherzustellen, dass "das Staubsaugerbeutelmaterial nicht oder nicht wesentlich, d. h. mit weniger als 1 cm, über die Grundgeometrie der Halteplagte hervorragt". Ziel sei es dabei, dass der so hergestellte Filterbeutel in Staubsaugerkassetten eingesetzt werden könne, deren Kassettenöffnung im Wesentlichen dem Halteplattengrundriss entspricht (vgl. Spalte 3, Zeilen 60 bis 67).
Daher führt die D1 den Fachmann von der Lösung des erfindungsgemäßen Staubsaugerbeutels des Streitgebrauchsmusters weg, da bei der D1 in aufgefalteten Zustand des Staubsaugerbeutels über die Geometrie der Halteplatte hervorstehende Abschnitte des Staubsaugerbeutels ausgeschlossen werden sollen.
Alle anderen Druckschriften zeigen Staubsaugerbeutel, bei denen die in der Lagerposition innen- oder außenliegenden dreieckigen Bereiche an zumindest einer Seite des Bodens durch Faltung des Staubsaugerbeutels aus dem Material der Seitenwandbereiche entstanden sind. Diese Abschnitte gehen daher bei Auffaltung des Staubsaugerbeutels wieder in die Seitenwände über, so dass die Druckschriften keine hervorstehenden Abschnitte im Sinne des Streitgebrauchsmusters zeigen.
Nach alledem wurde dem Fachmann weder eine Anregung noch ein Veranlassung aus dem Stand der Technik vermittelt, einen Staubsaugerbeutel mit den Merkmalen des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag bereitzustellen. Dazu konnte er auch in einer zusammenschauenden Betrachtung des Standes der Technik und durch sein allgemeines Fachwissen nicht hingeführt werden.
Mit Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag der Antragsgegnerin haben auch die darauf rückbezogenen, vorteilhafte Ausführungsformen des Schutzanspruches 1 betreffenden Schutzansprüche 2 bis 9 Bestand.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Werner Rippel Brunn
Bb