Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 09.11.2007 - 27 W (pat) 87/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 27 W (pat) 87/06 |
| Entscheidungsdatum : | 9. November 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 305 27 224.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 24 vom 30. Mai 2006 wird aufgehoben.
BPatG 152 08.05
Gründe
I
Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem im Tenor genannten Beschluss der für die Klassen 5 und 24 (Mit Insektiziden behandelte Moskitonetze) angemeldeten Wortmarke
Interceptor
die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als rein beschreibende Angabe mit der Begründung versagt, die Anmeldemarke werde als englischsprachiger Begriff für "Auffänger" von den angesprochenen Marktkreisen, zumindest von den Fachkreisen bei den angemeldeten Waren nur als Sachhinweis auf deren auf- bzw. abfangende Funktion verstanden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 24 vom 30. Mai 2006 aufzuheben.
Sie hält die Anmeldemarke für schutzfähig, weil sie die angemeldeten Waren nicht beschreibe.
II
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Schutzgewährung steht nicht das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen und es handelt sich nicht um eine beschreibende Angabe im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die der Benutzung durch Dritte zur freien Verfügung stehen müsste.
Der angemeldeten Bezeichnung fehlt für die angemeldeten Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rdn. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rdn. 35] - Philips/ Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) die Eignung, den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren richten, als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, sondern ihn nur einen für diese im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen werden (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Selbst der Teil der angesprochenen Kreise, der die angemeldete Bezeichnung als "Auffänger" oder "Abfänger" versteht, wird im Zusammenhang mit Moskitonetzen die Kennzeichnung nicht unmittelbar als beschreibend ansehen, sondern eine phantasievolle Verwendung eines Begriffs außerhalb seines eigentlichen Kontextes annehmen. Der Senat konnte nämlich weder feststellen, dass "Interceptor" ein gängiges Wort der englischen Sprache ist, noch dass es im Zusammenhang mit Insektenabwehr Verwendung findet. Das Wort findet sich weder in gängigen Wörterbüchern der deutschen Sprache noch in Anglizismen-Wörterbüchern oder Wörterbüchern der Jugendsprache. Ebenso findet es sich nicht in der Wortwarte, einer Sammlung von Neologismen, die laufend aktualisiert wird. Bei Volltextrecherchen in digitalen Wörterbüchern erscheint "Interceptor" als Bezeichnung eines Automobilmodells von Jaguar. Auch in Langenscheidts Grundwortschatz Englisch findet es sich nicht. In englisch-deutschen Wörterbüchern sowie im großen Fremdwörterbuch des Dudens findet sich "Interceptor" als Fachbegriff für einen Abfangjäger (Flugzeug), für Geruchsverschlüsse bzw. im Zusammenhang mit erläuternden Bestandteilen als Teil von technischen Fachausdrücken für Fettabscheider und Steinschleusen beim Schweißen. Volltextrecherchen in Internet führen zu den schon angesprochenen Automobilen bzw. Flugzeugen. Ferner findet sich dabei "Interceptor" als Fachbegriff der Chemie, wo bestimmte Stoffe, etwa Hydodroxylamine als "Interceptor" zum Einsatz kommen können.
All dies zeigt, dass "Interceptor" weder für Moskitonetze im Allgemeinen noch für solche, die mit Insektiziden behandelt wurden, eine Aussage enthält, die zu einem Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft führt. Dass Moskitonetze dem Abhalten von Insekten dienen, versteht sich von selbst, führt aber nicht dazu, dass der Begriff "Interceptor" neben seiner eigentlichen fachspezifischen Bedeutung als eine letztlich nichtssagende Sachaussage für Moskitonetze erscheinen könnte (vgl BGH GRUR 1997, 468 - NetCom).
Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist mangels beschreibenden Inhalts ebenfalls nicht erkennbar.
Dr. Albrecht Kruppa Dr. van Raden
Fa