AG Essen
27. Februar 2012
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LG Essen
18. September 2012
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BGH
13. Dezember 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.12.2012 - IX ZB 116/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 116/12 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Dezember 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
am 13. Dezember 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 18. September 2012 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 11.089,41 EUR festgesetzt.
Gründe
Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde des Gläubigers ist nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Auch von Verfassungs wegen ist eine außerordentliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (BVerfG, BVerfGE 107, 395).
Unterschrift
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Vorinstanz
AG Essen; 27.02.2012; 163 IN 38/12 / LG Essen; 18.09.2012; 7 T 390/12