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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 25.04.2006 - VI ZR 255/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VI ZR 255/05 |
| Entscheidungsdatum : | 25. April 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen der §§ 114, 121 ZPO sind nicht erfüllt. Der Antragsteller ist nicht bedürftig, weil nach seinem eigenen Vortrag seine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben hat. Er wird - soweit ersichtlich - durch Rechtsanwalt Dr. Nassall hinreichend vertreten. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht gegeben.
Unterschrift
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanz
LG Düsseldorf; 12.01.2005; 5 O 100/04 / OLG Düsseldorf; 24.10.2005; I-1 U 22/05