BVerwG
14. September 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.09.2005 - 20 F 7/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 20 F 7/04 |
| Entscheidungsdatum : | 14. September 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Schleswig-Holsteinisches OVG; 18.08.2004; OVG 15 P 1/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 14. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e beschlossen:
Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO wird eingestellt.
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. August 2004 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. In dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren haben sie ohne Änderung der Sach- und Rechtslage den Rechtsstreit, dessen Ausgang nach dem Sach- und Streitstand bis zur Erledigung offen war, im Wege gegenseitigen Nachgebens beigelegt, ohne dass einer der Beteiligten seine Rechtsposition überwiegend durchgesetzt hat. Damit lässt sich auch der Ausgang des In-Camera-Verfahrens als offen bezeichnen, zumal bis zur Erledigung dieses Verfahrens schon nicht beurteilt werden konnte, ob das Hauptsachegericht die Entscheidungserheblichkeit der umstrittenen Unterlagen bejaht hätte oder nicht.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.